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Wie kann die Bundestagswahl angefochten werden?

Gemäß § 1 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG) entscheidet der Bundestag über die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag.
§ 2 WPrüfG bestimmt, dass die Prüfung nur auf Einspruch erfolgt.

Der Einspruch ist schriftlich beim Bundestag einzureichen und zu begründen. Der Schriftform genügt eine E-Mail nicht. Ausreichend wäre ein Telefax, wobei das Original der per Fax übermittelten Einspruchsschrift - wie jeder Einspruch - eigenhändig handschriftlich unterzeichnet sein muss. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Präsident des Deutschen Bundestages einlegen.

Ein Wahleinspruch muss binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag, Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, eingehen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 WPrüfG). Die Faxnummer lautet: (0)30 227 36097.


Welche weiteren rechtlichen Möglichkeiten sind gegeben, wenn der Bundestag den Einspruch zurückweist?

Gemäß Artikel 41 Abs. 2 Grundgesetz ist gegen die Entscheidung des Bundestages die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Ein Wahlberechtigter kann Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht nur erheben, wenn ihm innerhalb der Beschwerdefrist mindestens 100 Wahlberechtigte in einer auf die konkrete Beschwerde bezogenen persönlich und handschriftlich abgegebenen Erklärung beitreten und der Beitritt dem Bundesverfassungsgericht innerhalb der Beschwerdefrist erklärt wird (§ 48 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). 

©2009 Der Bundeswahlleiter