Diese Seite bietet folgende Informationen zur Europawahl 2009:
Bei der siebten Wahl zum Europäischen Parlament am 7. Juni 2009 wurde – wie bei den bisherigen Europawahlen auch – die repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Dabei wurden in gut 2.900 zufällig ausgewählten Wahlbezirken die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe nach Alter, Geschlecht und Bundesländern ermittelt. Das Wahlgeheimnis der einzelnen Wählerinnen und Wähler war auch in diesen Wahlbezirken gewährleistet. Die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik für die Europawahl 2009 finden Sie auf dieser Seite.
Nähere Informationen zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik bei der Europawahl 2009 finden Sie in diesem Faltblatt.
Wenn Sie Unionsbürger sind, also Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, können Sie Ihr Wahlrecht auch in Deutschland ausüben und die deutschen Abgeordneten im Europäischen Parlament wählen.
Anträge und Merkblätter zum Download erhalten Sie unter „Service für Unionsbürger“ auf nebenstehender Navigationsleiste.
Informationen in 21 Amtssprachen der EU finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern.
Nachfolgend eine Übersicht der in Deutschland lebenden, wahlberechtigten EU-Bürger nach Staatsangehörigkeiten am 31.12.2008:
| Staatsangehörigkeit | Wahlberechtigte | Staatsangehörigkeit | Wahlberechtigte |
| Belgien | 21.038 | Niederlande | 119.933 |
| Bulgarien | 49.949 | Österreich | 166.388 |
| Dänemark | 17.553 | Polen | 361.192 |
| Estland | 3.554 | Portugal | 99.569 |
| Finnland | 12.341 | Rumänien | 86.851 |
| Frankreich | 99.292 | Schweden | 15.661 |
| Griechenland | 252.589 | Slowakei | 22.410 |
| Irland | 9.552 | Slowenien | 19.584 |
| Italien | 459.917 | Spanien | 99.048 |
| Lettland | 8.842 | Tschechien | 31.500 |
| Litauen | 17.637 | Ungarn | 57.107 |
| Luxemburg | 9.859 | Vereinigtes Königreich | 90.883 |
| Malta | 402 | Zypern | 837 |
Quelle: Statistisches Bundesamt, Auswertung des Ausländerzentralregisters mit Stand vom 31.12.2008
Bis zur Europawahl 2009 war Deutschland - wie seit 1990 - mit 99 Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten. Dies ergab sich aus dem Vertrag von Nizza, der am 26. Februar 2001 unterzeichnet worden und am 1. Februar 2003 in Kraft getreten war. Zu den 2004 gewählten 732 Abgeordneten des Europäischen Parlaments kamen nach dem Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens am 1. Januar 2007 weitere 53 Abgeordnete hinzu, so dass sich die Sitzzahl auf insgesamt 785 erhöhte. Der EU- und der EG-Vertrag in der Fassung von Nizza enthielten die grundlegenden Vorschriften zum Europäischen Parlament und zur Unionsbürgerschaft, die zur aktiven und passiven Teilnahme an der Europawahl berechtigt.
Vertrag von Nizza, konsolidierte Fassung – Auszug (PDF, 143 KB)
Diese Verträge sollten zunächst noch vor der Europawahl 2009 durch den Vertrag von Lissabon abgelöst werden, der am 13. Dezember 2007 unterzeichnet worden war. Danach hätte Deutschland nur 96 Abgeordnete für das Europäische Parlament gewählt. Da der Ratifizierungsprozess in den Mitgliedstaaten jedoch erst nach der Europawahl 2009 abgeschlossen wurde, galt für die Europawahl 2009 eine veränderte Sitzverteilung auf die Mitgliedstaaten mit Reduzierung der Gesamtanzahl auf 736 Sitze, nach der Deutschland zunächst weiter durch 99 Abgeordnete vertreten ist.
Land
Sitze
2004 - 2009 Sitze
nach der Wahl 2009
gemäß dem Vertrag von NizzaVeränderung
gegenüber
2004 - 2009Sitze
nach der Wahl 2009
gemäß dem Vertrag von LissabonVeränderung
gegenüber
2004 - 2009
Belgien
24
22
-2
22
-2
Bulgarien
18
17
-1
18
0
Dänemark
14
13
-1
13
-1
Deutschland
99
99
0
96
-3
Estland
6
6
0
6
0
Finnland
14
13
-1
13
-1
Frankreich
78
72
-6
74
-4
Griechenland
24
22
-2
22
-2
Irland
13
12
-1
12
-1
Italien
78
72
-6
73
-5
Lettland
9
8
-1
9
0
Litauen
13
12
-1
12
-1
Luxemburg
6
6
0
6
0
Malta
5
5
0
6
+1
Niederlande
27
25
-2
26
-1
Österreich
18
17
-1
19
+1
Polen
54
50
-4
51
-3
Portugal
24
22
-2
22
-2
Rumänien
35
33
-2
33
-2
Schweden
19
18
-1
20
+1
Slowakei
14
13
-1
13
-1
Slowenien
7
7
0
8
+1
Spanien
54
50
-4
54
0
Tschechische Republik
24
22
-2
22
-2
Ungarn
24
22
-2
22
-2
Vereinigtes Königreich
78
72
-6
73
-5
Zypern
6
6
0
6
0
Summe
785
736
-49
751
-34
Inzwischen ist der Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten. Aus zwölf der insgesamt 27 Mitgliedstaaten dürfen daher nun weitere 18 Abgeordnete in das Europäische Parlament nachrücken, dessen Sitzanzahl sich damit auf 754 erhöht. Nach dem Vertrag von Lissabon verliert Deutschland als einziger Mitgliedstaat drei Sitze. Diese Regelung gilt jedoch erst nach der nächsten Europawahl 2013, so dass Deutschland die ganze Wahlperiode hindurch mit 99 Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten ist.
Am 10. Dezember 2008 hat das Bundeskabinett den 7. Juni 2009 als Wahltag bestimmt.
Der Zeitraum, in dem eine Europawahl stattfinden muss, bestimmt sich zunächst durch die Wahlperiode und genauer durch den gesetzlich festgelegten Zeitraum.
Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden alle fünf Jahre statt. Etwa ein halbes Jahr vor der Wahl bestimmt die Bundesregierung (§ 7 Europawahlgesetz) den genauen Wahltermin im Rahmen einer vom Rat der Europäischen Union (Art. 10 und 11 Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976, sog. Direktwahlakt) festgelegten Zeitspanne.
Die Zeitspanne erstreckt sich grundsätzlich in einem für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag, um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Wahltraditionen in den Mitgliedstaaten beibehalten werden können. In den meisten Mitgliedstaaten wird wie in Deutschland an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gewählt, in Großbritannien und den Niederlanden werden die Wahllokale aber zum Beispiel donnerstags geöffnet.
Der Wahlzeitraum soll in einem der ersten Europawahl von 1979 entsprechenden Zeitraum im letzten Jahr der Wahlperiode liegen (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 des Direktwahlakts). Der Zeitraum der ersten Europawahl lag zwischen dem 7. und 10. Juni 1979. Ein Blick auf den Kalender des Monats Juni 2009 führt zu dem Ergebnis, dass für den Wahlzeitraum von Donnerstag bis Sonntag nur die Zeit zwischen dem 4. und 7. Juni in Frage käme, damit zumindest einer der Wahltage in den Mitgliedstaaten innerhalb des oben genannten Zeitraums liegt.
Sofern es sich jedoch als unmöglich erweisen sollte, die Wahlen während dieses Zeitraums abzuhalten, ist es nach Anhörung des Europäischen Parlaments möglich, den Wahlzeitraum durch einen einstimmigen Beschluss des Rates zu verlegen (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 des Direktwahlakts). Ein solcher Beschluss soll mindestens ein Jahr vor Ablauf der Wahlperiode gefasst werden, dies würde für die nächste anstehende Europawahl Mitte 2008 bedeuten. Ein neuer Wahlzeitraum darf höchstens zwei Monate vor und einen Monat nach dem ursprünglichen Termin liegen. Bisher gab es lediglich zwei solcher Beschlüsse, nämlich einen für die zweite und einen für die dritte Europawahl, durch die der Wahlzeitraum jeweils um eine Woche nach hinten verlegt wurde.
Am 4. Juni 2008 hat der Rat der Europäischen Union zur Kenntnis genommen, dass - in Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Direktwahlakts - die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 des Direktwahlakts, d.h. vom 4. bis 7. Juni 2009 stattfinden werden. Gemäß § 7 Europawahlgesetz bestimmt im Anschluss daran die Bundesregierung den Wahltag, der nach § 4 Europawahlgesetz i.V.m. § 16 Satz 2 Bundeswahlgesetz ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein muss.
Von dem konkreten Wahltermin unabhängig dürfen die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen nicht früher als 12 Monate, die Wahlen der Bewerber selbst nicht früher als neun Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt werden, in dem die Wahl des Europäischen Parlamentes ansteht (§ 10 Abs. 3 Satz 4 Europawahlgesetz). Bezogen auf die kommende Europawahl kann also frühestens ab dem 1. Januar 2008 mit den innerparteilichen Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen und ab 1. April 2008 mit den Wahlen der Bewerber begonnen werden.
Die Listen für ein Bundesland sind beim jeweiligen Landeswahlleiter spätestens am 66. Tage, gemeinsame Listen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter spätestens am 68. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen (§ 11 Abs. 1 Europawahlgesetz). Wann dies genau der Fall ist, steht somit erst dann fest, wenn letztendlich der Wahltermin festgelegt worden ist.