Wahlrecht für Deutsche im Ausland
Achtung!
Die nachfolgenden Ausführungen dienen nur Ihrer Information. Ein Ausfüllen und Versenden des Antrags ist nicht mehr möglich, da die Frist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis abgelaufen ist.
1. Allgemeine Hinweise
Deutsche im Ausland können unter folgenden Voraussetzungen an der 7. Direktwahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland 2009 teilnehmen:
- Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und hier nicht gemeldet sind, können an der bevorstehenden Europawahl teilnehmen, wenn sie
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind,
- bis zum Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Der noch bei der letzten Bundestags- bzw. Europawahl geltende Ausschluss vom Wahlrecht von außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarats lebenden Deutschen, seit deren Fortzug mehr als 25 Jahre verstrichen waren, wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) gestrichen.
- Deutsche, die nach dem 23. Mai 1949 nicht mindestens drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben, sind darüber hinaus dennoch wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben.
- Wahlberechtigte mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat können entscheiden, ob sie dort oder in der Bundesrepublik Deutschland an der Europawahl teilnehmen wollen. Allerdings darf jeder von seinem Stimmrecht bei der Europawahl nur einmal Gebrauch machen. Wer als Deutscher im Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen will, sollte sich wegen näherer Informationen bitte an die in seinem Wohnsitzmitgliedstaat zuständigen Stellen wenden.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigte Königreich und Zypern.
- Deutsche, die im Ausland leben und die o.a. genannten Voraussetzungen erfüllen und in Deutschland an der Europawahl teilnehmen wollen, müssen sich rechtzeitig in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde in Deutschland eintragen lassen. Diese Eintragung muss schriftlich mit einem besonderen Formular beantragt werden. Zugleich müssen Deutsche an Eides statt versichern, dass sie wahlberechtigt sind.
- Die Antragsformulare für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis zur Europawahl
- stehen Ihnen auf dieser Seite als Download (PDF-Datei) zur Verfügung (s.u.) oder
- sind im Frühjahr 2009 als Papiervordrucke
- bei allen Botschaften und Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
- beim Bundeswahlleiter oder
- bei allen Kreis- und Stadtwahlleitern in Deutschland erhältlich.
Antragsformulare können dort zugleich für Familienangehörige, Freunde oder Kolleginnen und Kollegen angefordert werden. Firmen und Verbände können sich für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ausland die Antragsformulare in der erforderlichen Stückzahl zusenden lassen.
- Die im Ausland lebenden Deutschen müssen jeweils persönlich mit eigenem Antragsformular die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen und den Antrag mit ihrer eidesstattlichen Versicherung wahlberechtigt zu sein, an die Gemeinde, in der sie vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt gemeldet waren, senden.
Die Anträge müssen auf dem Formular spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag, d.h. spätestens am 17. Mai 2009, bei der zuständigen Stelle in Deutschland eingehen. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb möglichst frühzeitig zurückgeschickt werden.
- Wahlberechtigte Deutsche im Ausland erhalten nach ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne weitere Anforderung – ca. einen Monat vor dem Wahltag – die für die Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag und Merkblatt zur Briefwahl) übersandt.
Die Wähler müssen dann in dem verschlossenen amtlichen Wahlbriefumschlag
- den Wahlschein nebst eidesstattlicher Versicherung sowie
- in dem verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel der Stelle, die auf dem Wahlbriefumschlag steht, so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
- Deutsche im Ausland, die an der 7. Direktwahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland 2009 teilnehmen wollen, sollten wegen der Besonderheit des Verfahrens und der unter Umständen langen Postwege rechtzeitig handeln. Die deutschen Auslandsvertretungen weisen durch Anzeigen in der ausländischen Presse auf die Wahlmöglichkeit für Deutsche im Ausland hin. Zum Teil bieten die Botschaften und Konsulate auch an, die Beförderung der ausgefüllten Wahlunterlagen für die Briefwahl zu übernehmen. Bitte erkundigen Sie sich hierfür direkt bei der zuständigen Auslandsvertretung. Daneben wäre es wünschenswert, wenn Familienangehörige oder Freunde, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, und Firmen, die Mitarbeiter ins Ausland entsandt haben, ihre im Ausland lebenden Angehörigen, Freunde und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Möglichkeit und Formalien zur Teilnahme an der Europawahl 2009 aufmerksam machen.
2. Wichtiger Hinweis für weiterhin in Deutschland gemeldete Personen
Deutsche, die während ihres Aufenthalts im Ausland weiterhin in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Für die Wahrnehmung der Briefwahl muss bei der Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich die Erteilung eines Wahlscheines beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
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