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Bekanntmachung für Unionsbürger zur Europawahl am 7. Juni 2009

Nachdem der Tag der Europawahl durch die Bundesregierung bestimmt wurde, hat der Bundeswahlleiter gemäß § 19 Absatz 3 Europawahlordnung öffentlich bekannt zu machen

  1. unter welchen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland lebende Unionsbürger an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik teilnehmen können,
  2. ob, wo, in welcher Form und in welcher Frist der in Nummer 1 bezeichnete Personenkreis die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss, um an der Wahl teilnehmen zu können.

Dies ist geschehen in der nachfolgenden Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009 vom 6. Januar 2009.

Bekanntmachung für Unionsbürger zur Europawahl am 7. Juni 2009 (PDF, 14 KB)

 

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