Aberkennung des Wahlrechts
§ 13 Nr. 1 BWG bestimmt, dass vom Wahlrecht unter anderem ausgeschlossen ist, wer infolge
Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Diese Regelung steht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG und den Grundsätzen der
Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl nicht entgegen, weil eine Aberkennung des Wahlrechts nicht
automatisch erfolgt, sondern nur durch Richterspruch bei Vorliegen gesetzlich gegebener Tatbestände
erfolgen darf.
Dieser Ausschluss infolge Richterspruchs eines deutschen Gerichts ist allerdings nur in
wenigen, im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausdrücklich
genannten Fällen möglich und gilt für zwei bis maximal fünf Jahre. Der Ausschluss vom Wahlrecht
erfolgt, wenn es zu Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten bzw.
von mindestens einem Jahr zum Beispiel wegen folgender Straftaten gekommen ist:
- Vorbereitung eines Angriffskrieges und Hochverrat gegen den Bund
- Landesverrat und Offenbarung von Staatsgeheimnissen
- Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
- Wahlbehinderung und Fälschung von Wahlunterlagen
- Abgeordnetenbestechung
- Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln oder sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
(Voraussetzung in diesem Fall ist die Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr).
Die Aberkennung des Wahlrechts ist in diesen Fällen nach Maßgabe der speziellen
Strafrechtsvorschriften in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt und nicht
automatische Folge der Verurteilung wegen dieser Straftaten.
Darüber hinaus kann das Wahlrecht wegen des Verwirkens von Grundrechten durch das
Bundesverfassungsgericht aberkannt werden.
Rechtsgrundlagen:
Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Art. 18 GG, §§ 13 Nr. 1, 36, 39 Abs. 2 BVerfGG,
§ 13 Nr. 1 BWG,
§§ 80 bis 92 StGB i.V.m. § 92a StGB und § 45 Abs. 5 StGB,
§§ 93 bis 100a StGB i.V.m. § 101 StGB und § 45 Abs. 5 StGB,
§ 102 Abs. 1 StGB i.V.m. § 102 Abs. 2 StGB und § 45 Abs. 5 StGB,
§§ 107, 107a, 108, 108b StGB i.V.m. § 108c StGB und § 45 Abs. 5 StGB,
§ 108e Abs. 1 StGB i.V.m. § 108e Abs. 2 StGB und § 45 Abs. 5 StGB,
§§ 109e, 109f StGB i.V.m. § 109i StGB und § 45 Abs. 5 StGB.
Stand: November 2011
Siehe auch:
©2012 Der Bundeswahlleiter