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Änderung von Kreiswahlvorschlägen

Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (66. Tag vor der Wahl zum Deutschen Bundestag) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.

Bei Europawahlen gibt es keine Kreiswahlvorschläge.


Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 24 BWG

Stand: März 2008
 


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter