Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (66. Tag vor der
Wahl zum Deutschen Bundestag) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der
Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines
Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.
Bei
Europawahlen gibt es keine Kreiswahlvorschläge.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 24 BWG
Stand: März 2008