Aktives Wahlrecht ist das Recht, wählen zu dürfen.
1. Deutsche mit Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland
Wahlberechtigt bei
Bundestags- und Europawahlen sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am
Wahltag
• das 18. Lebensjahr vollendet haben,
• seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland (bei
Europawahlen auch in den übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union) eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich
aufhalten,
• nicht nach § 13 BWG (bei
Bundestagswahlen) oder § 6a EuWG (bei
Europawahlen) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigte mit mehreren Wohnungen im Bundesgebiet sind in der Gemeinde wahlberechtigt, die sie bei der Meldebehörde als Hauptwohnung angegeben haben.
2. Auslandsdeutsche
Wahlberechtigt bei
Bundestags- und Europawahlen sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch
diejenigen Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Wahltag außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens
drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich
sonst gewöhnlich aufgehalten haben. Eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in den fünf
neuen Ländern und Berlin-Ost ist entsprechend zu berücksichtigen.
Bei Rückkehr eines Auslandsdeutschen in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist
nach Ziffer 1 nicht.
Die unter der Ziffer 2 aufgeführten Personen werden nur auf besonderen Antrag in das
Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie vor ihrem Fortzug aus dem Wahlgebiet
gemeldet waren. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei folgenden Stellen
angefordert werden:
• bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland,
• beim Bundeswahlleiter,
• bei den Kreiswahlleitern.
Außerdem sind diese Unterlagen im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter
www.bundeswahlleiter.de abrufbar.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 12, 13 BWG, § 18 BWO
3. Wahlrecht von Deutschen im Ausland bei Europawahlen
Bei
Europawahlen können Wahlberechtigte, die in den Gebieten der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union leben, entscheiden, ob sie im Wohnsitzmitgliedstaat oder in
der Bundesrepublik Deutschland an der Europawahl teilnehmen wollen. Allerdings darf jeder von
seinem Stimmrecht bei der Europawahl nur einmal Gebrauch machen. Wer als Deutscher in seinem
Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen will, sollte sich wegen näherer Informationen an
die in seinem Wohnsitzmitgliedstaat zuständigen Stellen wenden.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit
Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Wahlberechtigte können grundsätzlich nur an der Wahl zum
Deutschen Bundestag und Europäischen Parlament von Abgeordneten aus der
Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Dabei
ist zu beachten, dass Wahlberechtigte, die am Wahltage
• außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und
• in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung mehr innehaben
nur auf förmlichen Antrag und nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen werden. Der Antrag ist an die Gemeinde zu richten, in der der Wahlberechtigte vor seinem Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt mit Hauptwohnung gemeldet war. Sofern der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war, ist der Antrag bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin, Rathaus Tiergarten, Bezirkswahlamt, Mathilde-Jacob-Platz 1, D-10551 Berlin zu stellen. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung und Versicherung an Eides statt halten
• die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland
im Ausland,
• der Bundeswahlleiter (Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden sowie als Download
(pdf-Datei) unter
www.bundeswahlleiter.de),
• die Kreis- und Stadtwahlleiter bereit.
4. Wahlrecht für Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland bei Europawahlen
An der
Europawahl können auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürger der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) teilnehmen. Diese Möglichkeit wurde
durch den Maastrichter Vertrag vom 7. Februar 1992 geschaffen. Mit einem neuen Artikel 8b Abs. 2
des EG-Vertrages haben die Unionsbürger auch in den Mitgliedstaaten, in denen sie wohnen, aber
deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, das Wahlrecht zum Europäischen Parlament erhalten.
Die dazu 1993 ergangene Richtlinie des Rates definiert Einzelheiten der Ausübung des aktiven und
passiven Wahlrechts für alle Mitgliedstaaten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Das
Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln die Einzelheiten für die Bundesrepublik
Deutschland.
Nach dem für die Bundesrepublik geltenden Europawahlgesetz sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) wahlberechtigt, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
• das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
• seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
• weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind.
Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt insbesondere auch
für
Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
zum
Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
Unionsbürger können im Wohnsitzmitgliedstaat von ihrem Wahlrecht nur auf Antrag Gebrauch machen. Bei Antragstellung haben die Unionsbürger eine förmliche Erklärung abzugeben, in der sie die Angaben zur Identifizierung ihrer Person machen sowie erklären, dass sie ihr Wahlrecht nur im Wohnsitzmitgliedstaat ausüben. Darüber hinaus hat der Unionsbürger zu erklären, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und seit wann er seinen Wohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft hat.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
• Wahlberechtigte Unionsbürger werden
von Amts wegen bei der kommenden sowie bei künftigen Wahlen zum Europäischen
Parlament von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen,
wenn sie auf ihren Antrag hin
bei der Wahl
vom 13. Juni 2004 zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis
in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen
worden waren, sofern sie am 35. Tag vor der Wahl bei einer Meldebehörde gemeldet
sind. Die Unionsbürger erhalten dann
wie alle Wahlberechtigten von ihrer Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag
vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigungs-
karte, auf der auch vermerkt ist, in welchem Wahllokal sie am Wahltag ihre
Stimme abgeben können. Im Falle eines Wegzugs
in das Ausland nach der Europawahl 2004 und zwischenzeitlichem Zuzug in die
Bundesrepublik Deutschland müssen
Unionsbürger erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
stellen.
Sofern von Amts wegen einzutragende Unionsbürger sich entscheiden sollten, von
ihrem Wahlrecht nicht in der Bundesre-
publik Deutschland, sondern im Herkunftsland Gebrauch zu machen,
müssen sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl
bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im
Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt
für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger
wieder einen Antrag auf Eintragung in ein
Wählerverzeichnis stellt.
•
Unionsbürger die in der Bundesrepublik Deutschland von ihrem aktiven Wahlrecht
Gebrauch machen wollen,
müssen
einen
Antrag auf Eintragung in ein hiesiges Wählerverzeichnis stellen, sofern sie
nicht von Amts wegen
(vgl. die o.a. Ausführungen) eingetragen werden. Der Antrag auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis für Unions-
bürger ist mit einem besonderen Vordruck bei der Gemeinde am Wohnort bis
spätestens zum
21. Tag vor der Wahl
zu stellen.
• Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger sowie Anträge für
Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis
geführt zu werden, sind bei den Wahlämtern der Gemeinden jeweils rechtzeitig vor
einer Europawahl erhältlich.
Der Bundeswahlleiter stellt diese Antragsformulare ebenfalls rechtzeitig
vor einer Wahl unter
www.bundeswahlleiter.de als
Download (pfd-Datei) zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen
Europawahl: §§ 6, 6a EuWG, §§ 12 - 14, 17 BWG, §§ 14 - 30 EuWO
Stand: Dezember 2009