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Aktives Wahlrecht

Aktives Wahlrecht ist das Recht, wählen zu dürfen.

1. Deutsche mit Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland
Wahlberechtigt bei Bundestags- und Europawahlen sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Wahltag  
  
• das 18. Lebensjahr vollendet haben,  
• seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland (bei Europawahlen auch in den übrigen Mitgliedstaaten  
  der Europäischen Union) eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,  
• nicht nach § 13 BWG (bei Bundestagswahlen) oder § 6a EuWG (bei Europawahlen) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigte mit mehreren Wohnungen im Bundesgebiet sind in der Gemeinde wahlberechtigt, die sie bei der Meldebehörde als Hauptwohnung angegeben haben.

2. Auslandsdeutsche 
Wahlberechtigt bei Bundestags- und Europawahlen sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. Eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in den fünf neuen Ländern und Berlin-Ost ist entsprechend zu berücksichtigen. Bei Rückkehr eines Auslandsdeutschen in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist nach Ziffer 1 nicht.
Die unter der Ziffer 2 aufgeführten Personen werden nur auf besonderen Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie vor ihrem Fortzug aus dem Wahlgebiet gemeldet waren. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei folgenden Stellen angefordert werden: 

• bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
• beim Bundeswahlleiter, 
• bei den Kreiswahlleitern.
Außerdem sind diese Unterlagen im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de abrufbar. 

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 12, 13 BWG, § 18 BWO

3. Wahlrecht von Deutschen im Ausland bei Europawahlen
Bei Europawahlen können Wahlberechtigte, die in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leben, entscheiden, ob sie im Wohnsitzmitgliedstaat oder in der Bundesrepublik Deutschland an der Europawahl teilnehmen wollen. Allerdings darf jeder von seinem Stimmrecht bei der Europawahl nur einmal Gebrauch machen. Wer als Deutscher in seinem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen will, sollte sich wegen näherer Informationen an die in seinem Wohnsitzmitgliedstaat zuständigen Stellen wenden. 
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Wahlberechtigte können grundsätzlich nur an der Wahl zum Deutschen Bundestag und Europäischen Parlament von Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Dabei ist zu beachten, dass Wahlberechtigte, die am Wahltage

• außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und 
• in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung mehr innehaben

nur auf förmlichen Antrag und nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen werden. Der Antrag ist an die Gemeinde zu richten, in der der Wahlberechtigte vor seinem Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt mit Hauptwohnung gemeldet war. Sofern der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war, ist der Antrag bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin, Rathaus Tiergarten, Bezirkswahlamt, Mathilde-Jacob-Platz 1, D-10551 Berlin zu stellen. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung und Versicherung an Eides statt halten

• die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, 
• der Bundeswahlleiter (Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden sowie als Download (pdf-Datei) unter
  www.bundeswahlleiter.de), 
• die Kreis- und Stadtwahlleiter bereit.

4. Wahlrecht für Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland bei Europawahlen
An der Europawahl können auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürger der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) teilnehmen. Diese Möglichkeit wurde durch den Maastrichter Vertrag vom 7. Februar 1992 geschaffen. Mit einem neuen Artikel 8b Abs. 2 des EG-Vertrages haben die Unionsbürger auch in den Mitgliedstaaten, in denen sie wohnen, aber deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, das Wahlrecht zum Europäischen Parlament erhalten. Die dazu 1993 ergangene Richtlinie des Rates definiert Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für alle Mitgliedstaaten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln die Einzelheiten für die Bundesrepublik Deutschland.

Nach dem für die Bundesrepublik geltenden Europawahlgesetz sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) wahlberechtigt, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage

• das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, 
• seit mindestens drei Monaten
  a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
  b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
  eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
• weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union vom Wahlrecht
  ausgeschlossen sind.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt insbesondere auch für 
Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum 
Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

Unionsbürger können im Wohnsitzmitgliedstaat von ihrem Wahlrecht nur auf Antrag Gebrauch machen. Bei Antragstellung haben die Unionsbürger eine förmliche Erklärung abzugeben, in der sie die Angaben zur Identifizierung ihrer Person machen sowie erklären, dass sie ihr Wahlrecht nur im Wohnsitzmitgliedstaat ausüben. Darüber hinaus hat der Unionsbürger zu erklären, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und seit wann er seinen Wohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft hat.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

• Wahlberechtigte Unionsbürger werden von Amts wegen bei der kommenden sowie bei künftigen Wahlen zum Europäischen
   Parlament von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl
   vom 13. Juni 2004
zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen
   worden waren, sofern sie am 35. Tag vor der Wahl bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Die Unionsbürger erhalten dann
   wie alle Wahlberechtigten von ihrer Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigungs-
   karte, auf der auch vermerkt ist, in welchem Wahllokal sie am Wahltag ihre Stimme abgeben können. Im Falle eines Wegzugs
   in das Ausland nach der Europawahl 2004 und zwischenzeitlichem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland müssen
   Unionsbürger erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

   Sofern von Amts wegen einzutragende Unionsbürger sich entscheiden sollten, von ihrem Wahlrecht nicht in der Bundesre-
   publik Deutschland, sondern im Herkunftsland Gebrauch zu machen, müssen sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl
   bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt
   für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in ein
   Wählerverzeichnis stellt.

•  Unionsbürger die in der Bundesrepublik Deutschland von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen wollen,  müssen
    einen Antrag auf Eintragung in ein hiesiges Wählerverzeichnis stellen, sofern sie nicht von Amts wegen  
    (vgl. die o.a. Ausführungen) eingetragen werden. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unions- 
    bürger ist mit einem besonderen Vordruck bei der Gemeinde am Wohnort bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl 
    zu stellen.

•  Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger sowie Anträge für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis
   geführt zu werden, sind bei den Wahlämtern der Gemeinden jeweils rechtzeitig vor einer Europawahl erhältlich.
   Der Bundeswahlleiter stellt diese Antragsformulare ebenfalls rechtzeitig vor einer Wahl unter www.bundeswahlleiter.de als
   Download (pfd-Datei) zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen
Europawahl: §§ 6, 6a EuWG, §§ 12 - 14, 17 BWG, §§ 14 - 30 EuWO


Stand: Dezember 2009

 
Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter