Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können
nur mit den im BWG und in der BWO bzw. im EuWG und in der EuWO vorgesehenen
Rechtsbehelfen (z.B. Beschwerden gegen die Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen durch den
Kreiswahlausschuss, Beschwerden gegen die Zurückweisung von Landeslisten durch den
Landeswahlausschuss, Einspruch wegen Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses,
Beschwerden gegen Entscheidungen der Gemeindebehörden, Anrufung des Bundeswahlausschusses gegen
Verfügungen des Bundeswahlleiters) sowie im Wahlprüfungsverfahren nach dem WPrüfG angefochten
werden.
Nach dem WPrüfG entscheidet zunächst der Deutsche Bundestag über die Gültigkeit der Wahlen
zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik
Deutschland. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben
werden.
Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Ein Einspruch muss beim Deutschen Bundestag innerhalb
von zwei Monaten nach dem Wahltag eingehen. Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von
Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Bundeswahlleiter, jeder Landeswahlleiter und der
Präsident des Deutschen Bundestages schriftlich einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Bei der
Bundestagswahl 2009 gab es 163 Einsprüche, bei der Europawahl 2009 waren es 54. Gegen die
Entscheidungen des Deutschen Bundestages im Wahlprüfungsverfahren kann das Bundesverfassungsgericht
mit der Beschwerde gem. Art. 41 Abs. 2 GG angerufen werden. Beschwerdeberechtigt ist der
Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom
Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten, oder eine
Gruppe von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder des Deutschen Bundestages – bei Europawahlen
mindestens 8 Abgeordnete des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland. Die
Beschwerdefrist beträgt zwei Monate nach Beschlussfassung des Deutschen Bundestages.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: Art. 41 GG; § 49 BWG; WPrüfG; § 13 Nr. 3, § 48 BVerfGG
Europawahl: § 26 EuWG; WPrüfG, § 13 Nr. 3, § 48 BVerfGG
Stand: Juni 2011