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Anfechtung der Wahl

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den im BWG und in der BWO bzw. im EuWG und in der EuWO vorgesehenen Rechtsbehelfen (z.B. Beschwerden gegen die Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen durch den Kreiswahlausschuss, Beschwerden gegen die Zurückweisung von Landeslisten durch den Landeswahlausschuss, Einspruch wegen Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses, Beschwerden gegen Entscheidungen der Gemeindebehörden, Anrufung des Bundeswahlausschusses gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters) sowie im Wahlprüfungsverfahren nach dem WPrüfG angefochten werden. 

Nach dem WPrüfG entscheidet zunächst der Deutsche Bundestag über die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden.

Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Ein Einspruch muss beim Deutschen Bundestag innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag eingehen. Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Bundeswahlleiter, jeder Landeswahlleiter und der Präsident des Deutschen Bundestages schriftlich einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Bei der Bundestagswahl 2009 gab es 163 Einsprüche, bei der Europawahl 2009 waren es 54. Gegen die Entscheidungen des Deutschen Bundestages im Wahlprüfungsverfahren kann das Bundesverfassungsgericht mit der Beschwerde gem. Art. 41 Abs. 2 GG angerufen werden. Beschwerdeberechtigt ist der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten, oder eine Gruppe von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder des Deutschen Bundestages – bei Europawahlen mindestens 8 Abgeordnete des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Monate nach Beschlussfassung des Deutschen Bundestages.

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: Art. 41 GG; § 49 BWG; WPrüfG; § 13 Nr. 3, § 48 BVerfGG
Europawahl: § 26 EuWG; WPrüfG, § 13 Nr. 3, § 48 BVerfGG


 Stand: Juni 2011


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter