Aufgaben des Bundeswahlleiters
bei Bundestagswahlen:
- Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl
- Aufforderung, Wahlberechtigte als Beisitzer und ihre Stellvertreter für den
Bundeswahlausschuss vorzuschlagen
- Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter für den Bundeswahlausschuss
- Vorsitz im Bundeswahlausschuss
- Entgegennahme und Vorprüfung der Anzeige zur Beteiligung an der Wahl derjenigen Vereinigungen
als Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht
auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten
waren
- Einladungen zu Sitzungen des Bundeswahlausschusses
- Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeswahlausschusses, welche Vereinigungen als Partei für die
Wahl anerkannt worden sind und welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag
seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf
Abgeordneten vertreten waren
- Überwachung der Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse über die Zulassung oder Zurückweisung
von Kreiswahlvorschlägen mit dem Recht der Beschwerdeerhebung beim Landeswahlleiter
- Entgegennahme und Prüfung der Beschwerden gegen die Entscheidungen der
Landeswahlausschüsse
- Überprüfung der Wahlbewerber auf unzulässige Doppelkandidaturen und Erstellung eines
Verzeichnisses der Wahlbewerber
- Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet
- Vorbereitung der abschließenden Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Landeslistenwahl
durch den Bundeswahlausschuss
- Mitteilung der über die Landeslisten Gewählten an die Landeswahlleiter
- Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses für das Wahlgebiet
- Erfassung der eingetragenen wahlberechtigten Deutschen im Ausland nach § 18 Abs. 5
BWO
- Einspruchsrecht im Wahllprüfungsverfahren
- Versand der Anlage 2 BWO
- Beschaffung von Vordrucken
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 6, 9, 18, 26 - 28, 42 BWG; §§ 4, 5, 18, 32, 33, 35-37, 40-42, 44, 71,
75-81, 88 BWO; § 2 Abs. 2 WPrüfG
bei Europawahlen:
- Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl
- Bildung des Bundeswahlausschusses und Vorsitz von diesem
- öffentliche Bekanntmachung, wo und in welcher Frist und Form der Ausschluss von der
Listenverbindung erklärt werden kann
- Entgegennahme der Wahlvorschläge – gemeinsame Listen für alle Länder – und deren
Vorprüfung
- Entgegennahme, Vorprüfung und Bekanntgabe (nach Beschlussfassung durch den
Bundeswahlausschuss) der Erklärung über den Ausschluss von der Listenverbindung
- Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge unter Hinweis, welche Listenverbindungen
bestehen und welche Wahlvorschläge von einer Listenverbindung ausgeschlossen sind
- Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet und mündliche Bekanntgabe, welche
Bewerber vorläufig als gewählt gelten können
- Bekanntgabe und Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses für das Wahlgebiet und
Benachrichtigung der Gewählten
- Unterrichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages über das Wahlergebnis; Überprüfung des
Wahlergebnisses
- Einspruchsrecht im Wahlprüfungsverfahren
- Feststellung und Bekanntgabe von Listennachfolgern
- Beschaffung von Vordrucken
Rechtsgrundlagen
Europawahl: § 9 Abs. 2 BWG; § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 1,3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 6; §§ 19, 20,
26 EuWG; § 4 Abs, 1,§ 26, § 31 Abs. 2, §§ 33, 36, 37, § 64 Abs. 5, 6, § 71 Abs. 3, §§ 72, 74, 77,
81 EuWO; § 2 Abs. 2 WPrüfG
Stand: Dezember 2011
©2012 Der Bundeswahlleiter