Aufstellung der Wahlvorschläge
1 Bundestagswahlen
1.1 Aufstellung eines Direktkandidaten
(Kreiswahlvorschlag)
1.1.1 Als
Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden wer
nicht Mitglied einer anderen Partei ist und wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines
Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt
worden ist.
– Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine
Versammlung der im Zeitpunkt ihres
Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag
wahlberechtigten Mitglieder der Partei.
– Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer
derartigen Mitgliederversammlung aus
ihrer Mitte gewählten Vertreter.
– Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei
(§ 6 PartG) allgemein für bevorstehende
Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer
Mitte bestellte Versammlung.
In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für
diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht
durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.
Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung
gewählt. Es sind mindestens drei Abstimmungsberechtigte erforderlich. Jeder stimmberechtigte
Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu
geben, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen für die Bewerber
frühestens 32 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der
jeweiligen Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die
Wahlperiode vorzeitig endet.
Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur
in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Die gleichzeitige
Bewerbung um einen Abgeordnetensitz auf der Landesliste ist nicht erforderlich, jedoch zulässig
und ist in der Praxis weit verbreitet.
Bei den nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund
eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertretenen Parteien muss
der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung
gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags nachzuweisen. Das Erfordernis
zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler
Minderheiten.
1.1.2 Für die Nominierung von Wahlbewerbern, die
keine Parteibewerber sind, also derjenigen Wahlbewerber, die von einzelnen
Wahlberechtigten oder von Wählergruppen vorgeschlagen werden, enthält das BWG keine Vorschriften.
Hier sind keine Versammlungen und geheime Abstimmungen vorgeschrieben. Es genügt die Benennung
eines Kandidaten und schließlich die Beibringung von 200 gültigen Unterstützungsunterschriften von
Wahlberechtigten des Wahlkreises auf Einzelformblättern (Anlage 14 zu § 34 Abs. 4 BWO). Das
Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler
Minderheiten.
1.1.3
Beim Kreiswahlleiter einzureichende Unterlagen (§ 34 BWO)
1)
|
|
Lfd. Nr.
|
Gegenstand
|
Anlage der BWO
|
| |
1
|
Kreiswahlvorschlag
mit 3 Unterschriften (Parteien: Unterschriften von drei Mitgliedern des
Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter;
Wählergruppen oder Einzelbewerber: Unterschriften von drei wahlberechtigten Personen
|
13
|
| |
2
|
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)
Gültige Unterschriften von mindestens 200
Wahlberechtigten
|
14 |
| |
3
|
Bescheinigung des Wahlrechts für die Wahlberechtigten der lfd. Nr. 1 (soweit
Wählergruppe) und der lfd. Nr. 2 soweit nicht auf dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
erfolgt
|
14
|
| |
4
|
Zustimmungserklärung mit der Versicherung an Eides statt für Bewerber eines
Kreiswahlvorschlages
|
15
|
| |
5
|
Bescheinigung der Wählbarkeit für den Bewerber
|
16
|
| |
6
|
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des
Wahlkreisbewerbers
|
17
|
| |
7
|
Versicherung an Eides statt für lfd. Nr. 6
(Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte
Teilnehmer)
|
18 |
_____________
1) Die Vordrucke sind beim zuständigen Kreiswahlleiter erhältlich.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 18 - 26 BWG, §§ 34 - 38 BWO
1.2 Aufstellung von Landeslisten
1.2.1 Landeslisten können
nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des
Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen
Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Bei Parteien, die nicht
im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge
ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen die
Landeslisten außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten
Bundestagswahl, jedoch höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in
§ 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben
sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. Das Erfordernis zusätzlicher
Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten.
Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese enthalten.
Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. In
einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die
Zustimmung ist unwiderruflich.
Die für Kreiswahlvorschläge vorgeschriebene Regelung über die Aufstellung der Bewerber gilt
entsprechend auch für Landeslisten.
1.2.2
Beim Landeswahlleiter einzureichende Unterlagen (§ 39 BWO)
1)
|
Lfd
Nr.
|
Gegenstand
|
Anlage ...
der BWO
|
|
1
|
Landesliste
mit Unterschriften von 3 Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der
Partei, daruner dem Vorstitzenden oder seinem Stellvertreter
|
20
|
|
2
|
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)
|
21
|
| |
Mindestzahl der gültigen Unterschriften für Landeslisten von
Wahlberechtigten:
|
|
| |
Land
|
Anzahl
|
|
| |
Baden-Württemberg
|
2 000
|
|
| |
Bayern
|
2 000
|
|
| |
Berlin
|
2 000
|
|
| |
Brandenburg
|
2 000
|
|
| |
Bremen
|
488
|
|
| |
Hamburg
|
1 257
|
|
| |
Hessen
|
2 000
|
|
| |
Mecklenburg-Vorpommern
|
1 400
|
|
| |
Niedersachsen
|
2 000
|
|
| |
Nordrhein-Westfalen
|
2 000
|
|
| |
Rheinland-Pfalz
|
2 000
|
|
| |
Saarland
|
809
|
|
| |
Sachsen
|
2 000
|
|
| |
Sachsen-Anhalt
|
2 000
|
|
| |
Schleswig-Holstein
|
2 000
|
|
| |
Thüringen
|
1 914
|
|
|
3
|
Bescheinigung des Wahlrechts für die Wahlberechtigten der lfd. Nr. 2, soweit
nicht auf dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift erfolgt
|
21
|
|
4
|
Zustimmungserklärung mit der Versicherung an Eides statt für Bewerber
einer Landesliste
|
22
|
|
5
|
Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerber
|
16
|
|
6
|
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung
der Bewerber für die Landesliste
|
23
|
|
7
|
Versicherung an Eides statt für lfd. Nr. 6
(Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer)
|
24
|
____________
1) Die Vordrucke sind beim zuständigen Landeswahlleiter erhältlich.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 21, 27, 28 BWG, §§ 39 bis 41, 43 BWO
2 Europawahlen
2.1 Aufstellung von Listen für einzelne Länder und gemeinsamen Listen für alle
Länder
Wahlvorschläge können von Parteien und von sonstigen politischen Vereinigungen eingereicht
werden. Politische Vereinigungen in diesem Sinne sind sonstige mitgliedschaftlich organisierte, auf
Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten
Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung kann entweder Listen für einzelne
Länder, und zwar in jedem Land nur eine Liste, oder eine gemeinsame Liste für alle Länder
einreichen. Die Entscheidung über die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder oder von
Listen für einzelne Länder trifft der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband
nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam, oder eine
andere in der Satzung des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür vorgesehene Stelle.
Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Wahlvorschläge von sonstigen politischen
Vereinigungen müssen deren Namen und, sofern sie ein Kennwort verwenden, auch dieses enthalten. Der
Bezeichnung ihres Wahlvorschlages kann eine Partei den Namen und die Kurzbezeichnung ihres
europäischen Zusammenschlusses und eine sonstige politische Vereinigung den Namen und die
Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen.
In dem Wahlvorschlag müssen die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt
sein. Neben jedem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden.
• Ein Deutscher kann als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlvorschlag
nur benannt werden, wenn er
nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union als Bewerber benannt ist.
• Ein Bewerber oder Ersatzbewerber in einer gemeinsamen Liste für alle
Länder kann nur in einem Wahlvorschlag
benannt werden.
• Ein Bewerber kann zugleich Ersatzbewerber sein.
• Ein Bewerber in einer Liste für ein Land kann auch noch als Bewerber in
einer Liste desselben
Wahlvorschlagsberechtigten (Partei/sonstige politische Vereinigung)
für ein weiteres Land benannt werden. Ist er
nur in einem Wahlvorschlag benannt, kann er in diesem zugleich als
Ersatzbewerber benannt werden.
• Ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als solcher
benannt werden.
Bewerber und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu
schriftlich erteilt
haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Listen für einzelne Länder von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im
Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund
eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten
sind, müssen von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Wahl
zum Europäischen Parlament, jedoch höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle Länder von
Wahlvorschlagsberechtigten müssen von 4 000 Wahlberechtigten persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein.
Listen für ein Land sind dem betreffenden Landeswahlleiter, gemeinsame Listen für alle Länder
dem Bundeswahlleiter schriftlich einzureichen.
Rechtsgrundlagen
Europawahl: §§ 8-9, 11 EuWG
2.2 Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber
Alle Bewerber und Ersatzbewerber für die Europawahl müssen durch
- eine Mitgliederversammlung oder
- eine besondere Vertreterversammlung
oder
- eine allgemeine
Vertreterversammlung
gewählt werden.
Sie dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein.
Eine Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder sonstigen
politischen Vereinigung, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Europäischen Parlament
wahlberechtigt sind. Diese Mitgliederversammlung kann entweder die Bewerber unmittelbar oder aus
ihrer Mitte Vertreter (Delegierte) für eine Vertreterversammlung wählen.
Die Mitgliederversammlung oder die Vertreterversammlung für die Aufstellung der Liste muss
sich bei Listen für einzelne Länder jeweils auf das betroffene Land und bei gemeinsamen Listen für
alle Länder jeweils auf das gesamte Bundesgebiet beziehen. Stellt der gleiche
Wahlvorschlagsberechtigte Listen für mehrere Länder auf, dann muss die Mitglieder- oder
Delegiertenversammlung jeweils für das Land zusammentreten, für das der Wahlvorschlag aufgestellt
werden soll. Die stimmberechtigten Teilnehmer der Mitglieder- oder Vertreterversammlung müssen in
dem betreffenden Land für das Europaparlament wahlberechtigt sein, für welches die Liste
aufgestellt werden soll.
Bei der Vertreterversammlung gibt es entweder eine allgemeine oder eine besondere
Vertreterversammlung. Eine allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von
Parteivertretern, die nach der jeweiligen Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen
gewählt worden sind. Eine besondere Vertreterversammlung ist hingegen eine Versammlung von
Delegierten, die gerade für die Aufstellung der Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament in
der geschilderten Weise gewählt worden ist.
Eine Vertreterversammlung wird aus der Mitte einer oder mehrerer regional getrennter
Mitgliederversammlungen gewählt; diese Vertreterversammlung kann unmittelbar die Bewerber zur
Europawahl wählen oder ihrerseits wieder aus der eigenen Mitte Delegierte für diejenige
Vertreterversammlung wählen, die dann unmittelbar den Bewerber wählt.
Sowohl die Vertreter für die Vertreterversammlungen als auch die Bewerber und Ersatzbewerber
selbst müssen in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Benennung durch Akklamation oder offene
Abstimmung macht die Wahl ungültig. Ebenso muss auch in geheimer Wahl der Listenplatz für die
jeweiligen Bewerber festgelegt werden.
Somit sind in der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung folgende Wahlvorgänge in
geheimer
Abstimmung erforderlich
- ob eine bestimmte Person als Bewerber
oder Ersatzbewerber zu benennen ist und
- auf welchem Platz er in die Liste
aufzunehmen ist.
Das Mitglied (oder der Delegierte) muss bei der Wahl von Bewerbern eine echte
Wahlmöglichkeit haben. Der zur Abstimmung verwendete Stimmzettel muss die Möglichkeit bieten, für
die Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber entweder aus einer vorgelegten Liste Namen und
Kandidaten zu streichen oder hinzuzufügen oder es wird insoweit durch Stimmzettel gewählt, auf die
Namen zu schreiben sind.
Im Wahlvorgang, in dem der Listenplatz festgelegt wird, muss für die Mitglieder (oder
Delegierten) die Möglichkeit bestehen, in geheimer Abstimmung den Listenplatz des Bewerbers zu
bestimmen. Das geschieht entweder dadurch, dass nach Abschluss des ersten Wahlvorgangs eine geheime
Abstimmung über die aus diesem Wahlvorgang hervorgegangenen Bewerber hinsichtlich ihrer Platzierung
auf der Liste durchgeführt wird oder dass zusammen mit dem ersten Wahlvorgang auf dem Stimmzettel
das Mitglied oder der Delegierte die Möglichkeit hat, den Platz des Bewerbers auf der Liste selbst
zu bestimmen.
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung ist für die Wahl
der Vertreter für die Vertreterversammlungen bzw. für die Wahl der Bewerber vorschlagsberechtigt.
Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit
vorzustellen.
Rechtsgrundlagen
Europawahl: § 10 EuWG, § 32 EuWO
2.2.1 Beim Landeswahlleiter einzureichende Unterlagen
(§ 32 EuWO
1))
|
Lfd. Nr.
|
Gegenstand
|
Anlage ... der EuWO
|
|
1
|
Liste für ein Land
mit Unterschriften von 3 Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des
Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
|
12
|
|
2
|
Formblätter mit Unterstützungsunterschriften (Liste für ein Land)
Gültige Unterschriften für Listen für ein Land werden benötigt von mindestens
...... Wahlberechtigten in:
|
Land
|
Anzahl
|
|
|
Baden-Württemberg
|
2 000
|
|
|
Bayern
|
2 000
|
|
|
Berlin
|
2 000
|
|
|
Brandenburg
|
2 000
|
|
|
Bremen
|
488
|
|
|
Hamburg
|
1 257
|
|
|
Hessen
|
2 000
|
|
|
Mecklenburg-Vorpommern
|
1 403
|
|
|
Niedersachsen
|
2 000
|
|
|
Nordrhein-Westfalen
|
2 000
|
|
|
Rheinland-Pfalz
|
2 000
|
|
|
Saarland
|
809
|
|
|
Sachsen
|
2 000
|
|
|
Sachsen-Anhalt
|
2 000
|
|
|
Schleswig-Holstein
|
2 000
|
|
|
Thüringen
|
1 918
|
|
|
14
|
|
3
|
Bescheinigung des Wahlrechts für die Wahlberechtigten der lfd. Nr. 2, soweit
nicht auf dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift erfolgt, von Wahlberechtigten nach
§ 6 Abs. 3 EuWG ist der Nachweis durch die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt
gemäß Anlage 14A zu erbringen
|
14, 14A
|
|
4
|
Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt der Bewerber und
Ersatzbewerber
|
15
|
|
5
|
Bescheinigung der Wählbarkeit für deutsche Bewerber und Ersatzbewerber
|
16
|
|
6
|
Bescheinigung der Wohnung / des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des
Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger durch die zuständige Gemeindebehörde
|
16A
|
| |
Bescheinigung des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates für Unionsbürger, dass sie
dort nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 6 b Abs. 4 Nr. 2 und 4 des
Europawahlgesetzes) oder dass ein solcher Verlust nicht bekannt ist
|
|
|
7
|
Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2
Nr. 1c des Europawahlgesetzes (Erst- und Zweitausfertigung)
|
16B
|
|
8
|
Niederschrift über die Aufstellung der Liste für ein Land
|
17
|
|
9
|
Drei Versicherungen an Eides statt für lfd. Nr. 8
(Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte wahlberechtigte Teilnehmer)
|
19
|
|
10
|
Schriftliche Satzung und Programm
|
|
|
11
|
Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder sowie der Nachweis, dass die
Mitglieder des Vorstandes demokratisch gewählt sind
|
|
____________
1) Die Vordrucke sind beim zuständigen Landeswahlleiter erhältlich.-
2.2.2 Beim Bundeswahlleiter einzureichende Unterlagen (§ 32 EuWO
1)
)
Lfd.
Nr. |
Gegenstand |
Anlage ...
der EuWO |
|
1
|
Gemeinsame Liste für alle Länder
mit Unterschriften von 3 Mitgliedern des Vorstandes des Bundesverbandes des
Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
|
13
|
|
2
|
Formblätter mit Unterstützungsunterschriften
(gemeinsame Liste für alle Länder)
Gültige Unterschriften werden benötigt von mindestens 4 000 Wahlberechtigten
|
14
|
|
3
|
Bescheinigung des Wahlrechts für die Wahlberechtigten der lfd. Nr. 2, soweit
nicht
auf dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift erfolgt, von Wahlberechtigten
nach § 6 Abs. 3 EuWG ist der Nachweis durch die Abgabe einer Versicherung an
Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen
|
14A
|
|
4
|
Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt der Bewerber und
Ersatzbewerber
|
15
|
|
5
|
Bescheinigung der Wählbarkeit für deutsche Bewerber und Ersatzbewerber
|
16
|
|
6
|
Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie die
Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
|
16A
|
| |
Bescheinigung des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates für Unionsbürger, dass
sie
dort nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 und 4 des
Europawahlgesetzes)
oder dass ein solcher Verlust nicht bekannt ist
|
|
|
7
|
Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c des
Europawahlgesetzes (Erst- und Zweitausfertigung)
|
16B
|
|
8
|
Niederschrift über die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle Länder
|
18
|
|
9
|
Drei Versicherungen an Eides statt
(Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte wahlberechtigte
Teilnehmer)
|
19
|
|
10
|
Schriftliche Satzung und Programm
|
|
|
11
|
Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder sowie der Nachweis, dass die
Mitglieder des Vorstandes demokratisch gewählt sind
|
|
____________
1) Die Vordrucke sind beim Bundeswahlleiter erhältlich.-
Stand: Mai 2012
©2012 Der Bundeswahlleiter