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Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern - Erfrischungsgeld

Die Inhaber von Wahlämtern erhalten ein Erfrischungsgeld in Höhe von 21 Euro. Darüber hinausgehende Leistungen werden vom Bund nicht erstattet.

Daneben werden bei Tätigkeit außerhalb des eigenen Wahlbezirks die notwendigen Fahrkosten erstattet.

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 10 BWO
Europawahl: § 10 EuWO 

Stand: Februar 2011 

©2012 Der Bundeswahlleiter