Die Inhaber von Wahlämtern erhalten ein Erfrischungsgeld in Höhe von 21 Euro. Darüber
hinausgehende Leistungen werden vom Bund nicht erstattet.
Daneben werden bei Tätigkeit außerhalb des eigenen Wahlbezirks die notwendigen Fahrkosten
erstattet.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 10 BWO
Europawahl: § 10 EuWO
Stand: Februar 2011
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