Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein hat, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
Wer einen Wahlschein hat, kann bei Bundestagswahlen an der Wahl in dem Wahlkreis bzw. bei Europawahlen in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in welchem der Wahlschein ausgestellt ist,
teilnehmen.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Rechtsgrundlage
Bundestagwahl: § 14 BWG, §§ 14 bis 31 BWO
Europawahl: § 6 EuWG; §§ 14 bis 30 EuWO
Stand: März 2008