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Ausweispflicht

Bei der Stimmabgabe bei Bundestags- und Europawahlen verlangt der Gesetzgeber nicht grundsätzlich, dass der Wähler ein Ausweispapier vorzulegen hat. Im Regelfall genügt die Vorlage der Wahlbenachrichtigung.
Nur auf Verlangen – insbesondere wenn die Wahlbenachrichtigung fehlt – hat er sich über seine Person auszuweisen. Die Strafandrohung bei Wahlfälschung (§ 107a des Strafgesetzbuches) wird vom Gesetzgeber als ausreichend angesehen, um einer möglichen doppelten Stimmabgabe vorzubeugen.

Stand: Juni 2011

Rechtsgrundlage
Bundestagswahl: § 56 Abs. 3 BWO
Europawahl: § 49 Abs. 3 EuWO


 


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter