Bei der Stimmabgabe bei
Bundestags- und Europawahlen verlangt der Gesetzgeber nicht grundsätzlich, dass
der Wähler ein Ausweispapier vorzulegen hat. Im Regelfall genügt die Vorlage der
Wahlbenachrichtigung.
Nur auf Verlangen – insbesondere wenn die Wahlbenachrichtigung fehlt – hat er sich über seine
Person auszuweisen. Die Strafandrohung bei Wahlfälschung (§ 107a des Strafgesetzbuches) wird vom
Gesetzgeber als ausreichend angesehen, um einer möglichen doppelten Stimmabgabe vorzubeugen.
Stand: Juni 2011
Rechtsgrundlage
Bundestagswahl: § 56 Abs. 3 BWO
Europawahl: § 49 Abs. 3 EuWO