Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
bei Bundestagswahlen
:
Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen
- der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis und den Namen des
gewählten Wahlkreisbewerbers
- der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land, gegliedert nach Wahlkreisen, und
die Namen der im Land gewählten Bewerber,
- der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet, gegliedert nach Ländern,
sowie die Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber,
öffentlich bekannt.
Rechtsgrundlage
Bundestagswahl: §§ 41, 42 BWG, §§ 76 bis 79 BWO
bei Europawahlen
:
Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen
- der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit Angaben über Zahl der
Wahlberechtigten, Zahl der Wähler, Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, Zahl der auf die
einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen
- der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet u.a. mit Angaben über Zahl
der Wahlberechtigten, Zahl der Wähler, Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, Zahl der auf
die Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten entfallenden gültigen Stimmen,
Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber
öffentlich bekannt.
Rechtsgrundlage
Europawahl: § 72 EuWO
Stand: März 2008
Siehe auch:
©2012 Der Bundeswahlleiter