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Beteiligungsanzeige

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss bis spätestens am 72. Tag vor der Wahl ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes sind der Anzeige beizufügen. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 

Bei Europawahlen ist eine derartige Anzeige nicht erforderlich.

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 18 BWG, § 33 BWO


Stand: März 2008


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter