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Bundesversammlung

Die Bundesversammlung ist ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland. Ihre einzige Aufgabe ist die Wahl des Bundespräsidenten (Art. 54 GG).

Der Bundespräsident wird gemäß Artikel 54 Abs. 4 GG für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, möglich ist eine Wiederwahl. Für die Wahl tritt die Bundesversammlung spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten zusammen. Der Wahltermin ist seit 1979 traditionell der 23. Mai, der Tag der Verkündung des Grundgesetzes im Jahre 1949. Zeit und Ort werden durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages bestimmt, der für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Bundesversammlung zuständig ist. Seit 1994 findet die Bundesversammlung im Reichstagsgebäude in Berlin statt.

Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus

Derzeit hat der Bundestag 622 Abgeordnete, die Bundesversammlung würde also mit zusätzlich 622 Mitgliedern der Länder aus insgesamt 1244 Mitgliedern bestehen. Bei Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem Bundestag kann sich diese Zahl allerdings noch verringern, wenn es sich um ein Überhangmandat handelt und der Sitz nicht im Nachrückverfahren nachbesetzt werden kann.

Die Einzelheiten der Wahl sind in Art. 54 GG sowie im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG) geregelt. Danach stellt die Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 1 BPräsWahlG "rechtzeitig" fest, wie viele Mitglieder die einzelnen Landtage in die Bundesversammlung entsenden, und gibt dies im Bundesgesetzblatt bekannt. Grundlagen für diese Feststellung sind die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bundesregierung und das Verhältnis der letzten amtlichen Bevölkerungszahlen der Länder. Ausländer bleiben dabei unberücksichtigt.

Aufgabe des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes ist es, die maßgebliche aktuelle Bevölkerungsstatistik zur Verfügung zu stellen und daraus nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die Zahl der auf die einzelnen Länder entfallenden Mitglieder zu berechnen.

Die Benennung der Mitglieder der Länder erfolgt anschließend durch Wahl der Mitglieder in den einzelnen Landtagen gemäß § 4 BPräsWahlG sowie nach den Geschäftsordnungen der Landtage. Danach erfolgt die Verteilung der Sitze in der Bundesversammlung nach Vorschlagslisten der im jeweiligen Landtag vertretenen Fraktionen. Die Zahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze in der Bundesversammlung wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Voraussetzung für die Wählbarkeit zur Bundesversammlung ist lediglich die Wählbarkeit zum Bundestag. Zum Mitglied der Bundesversammlung kann also jeder gewählt werden, der Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Landtagsfraktionen müssen sich daher bei ihren Vorschlägen nicht auf Landtagsabgeordnete beschränken, auch der Wohnsitz in dem betreffenden Bundesland ist keine Voraussetzung für die Wahl zur Bundesversammlung.

Für die Wahl zum Bundespräsidenten kann jedes Mitglied der Bundesversammlung Wahlvorschläge einreichen. Als Kandidat kann jeder Deutsche vorgeschlagen werden, der gemäß § 12 BWG das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

Die Wahl erfolgt geheim mit verdeckten Stimmzetteln. Dabei ist im ersten und zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit erforderlich, also die Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung. In einem weiteren Wahlgang genügt die relative Mehrheit, wonach gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der Gewählte hat dem Präsidenten des Bundestages zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Anschließend erklärt der Präsident des Bundestages die Bundesversammlung für beendet.

 

Rechtsgrundlage
Art. 54 GG, BPräsWahlG

 

Stand: März 2012


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter