Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem sowie acht Beisitzern und zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beisitzer werden auf Vorschlag der Parteien vom Bundeswahlleiter berufen.
Der Bundeswahlausschuss besteht auch nach der jeweiligen Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode fort. Die Sitzungen des Bundeswahlausschusses sind öffentlich.
Der Bundeswahlausschuss hat folgende Aufgaben bei
Bundestagswahlen:
Der Bundeswahlausschuss hat folgende Aufgaben bei
Europawahlen:
Gegen die Feststellung, welche Vereinigungen für die Bundestagswahl als Parteien anzuerkennen
sind, kann eine Partei oder Vereinigung, die dadurch an der Einreichung von Wahlvorschlägen
gehindert ist, binnen vier Tagen nach der Bekanntgabe Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht
erheben.
Gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses kann nach den Vorschriften des
Wahlprüfungsgesetzes innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl Einspruch beim Deutschen
Bundestag eingelegt werden. Der Einspruch ist schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und
zu begründen.
Sollte der Einspruch vom Deutschen Bundestag verworfen werden, kann nach § 48 Abs. 1
Bundesverfassungsgerichtsgesetz binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Beschlussfassung des
Bundestages Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden.
Rechtsgrundlage
Bundestagswahl: §§ 8 Abs. 1, 9 BWG, §§ 4, 5 BWO
Europawahl: § 5 EuWG,§ 4 EuWG i.V.m. § 9 BWG, §§ 4, 5 EuWO
Stand: September 2012