:: Barrierefreiheit :: Seitenübersicht :: Kontakt :: Impressum
Flagge der Bundesrepublik Deutschland Außenansicht des Deutschen Reichstages in Berlin Plenarsaal des Deutschen Bundestages Plenarsaal des Europäischen Parlaments Außenansicht des Europäischen Parlaments in Straßburg Flagge der Europäischen Union
:: English
Home  >  A  |  B  |  C  |  D  |  E  |  F  |  G  |  H  |  I  |  J  |  K  |  L  |  M  |  N  |  O  |  P  |  Q  |  R  |  S  |  T  |  U  |  V  |  W  |  X - Z
Bundeswahlausschuss

Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem sowie acht Beisitzern und zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beisitzer werden auf Vorschlag der Parteien vom Bundeswahlleiter berufen.

Der Bundeswahlausschuss besteht auch nach der jeweiligen Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode fort. Die Sitzungen des Bundeswahlausschusses sind öffentlich.

Der Bundeswahlausschuss hat folgende Aufgaben bei Bundestagswahlen:
 


Der Bundeswahlausschuss hat folgende Aufgaben bei Europawahlen:
 

Gegen die Feststellung, welche Vereinigungen für die Bundestagswahl als Parteien anzuerkennen sind, kann eine Partei oder Vereinigung, die dadurch an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert ist, binnen vier Tagen nach der Bekanntgabe Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben.

Gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses kann nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl Einspruch beim Deutschen Bundestag eingelegt werden. Der Einspruch ist schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen.

Sollte der Einspruch vom Deutschen Bundestag verworfen werden, kann nach § 48 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Beschlussfassung des Bundestages Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden.

Rechtsgrundlage
Bundestagswahl: §§ 8 Abs. 1, 9 BWG, §§ 4, 5 BWO
Europawahl: § 5 EuWG,§ 4 EuWG i.V.m. § 9 BWG, §§ 4, 5 EuWO


Stand: September 2012


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter