Die wahlrechtlichen Vorschriften sehen keine Regelung speziell zum Wahlrecht Demenzkranker und
dessen Ausübung vor. Demenzkranke sind grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Bundeswahlgesetz (BWG)
wahlberechtigt, sofern sie Deutsche und über 18 Jahre alt sind.
Wenn der Demenzkranke sich jedoch nicht mehr allein um seine Angelegenheiten kümmern kann und
einer Betreuung unterstellt ist, kann dies auch Auswirkungen auf sein Wahlrecht haben. Gemäß § 13
Nr. 2 BWG ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein
Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist. Dies gilt auch, wenn der
Aufgabenkreis des Betreuers in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete
Angelegenheiten nicht erfasst.
Rechtgrundlage
Bundestagswahl: § 13 BWG,
Europawahl: § 6a EuWG
Stand: März 2010