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Demenzerkrankungen

Die wahlrechtlichen Vorschriften sehen keine Regelung speziell zum Wahlrecht Demenzkranker und dessen Ausübung vor. Demenzkranke sind grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Bundeswahlgesetz (BWG) wahlberechtigt, sofern sie Deutsche und über 18 Jahre alt sind.

Wenn der Demenzkranke sich jedoch nicht mehr allein um seine Angelegenheiten kümmern kann und einer Betreuung unterstellt ist, kann dies auch Auswirkungen auf sein Wahlrecht haben. Gemäß § 13 Nr. 2 BWG ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist.  Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Angelegenheiten nicht erfasst.

Rechtgrundlage
Bundestagswahl: § 13 BWG,
Europawahl: § 6a EuWG

Stand: März 2010

 
Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter