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Ergebnisermittlung

bei Bundestagswahlen

1. Zählung der Wähler (Urnen- und Briefwähler) 
    Die Stimmzettel werden der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimm-
    abgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt.

2. Zählung der Stimmen (Urnen- und Briefwähler)
    Nachdem die Zahl der Wähler festgestellt worden ist, bilden die Beisitzer unter Aufsicht des Wahl-
    vorstehers einzelne Stimmzettelstapel. Wie dies durchzuführen ist, schreibt § 69 BWO vor. Im  
    Wesentlichen handelt es sich dabei um folgende Arbeitsgänge:  
    

3. Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlkreis
    Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungs-
    mäßigkeit. Er stellt nach dem Muster der Anlage 30 BWO auf Grund der Wahlniederschriften das endgültige 
    Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise unter Hinzufügen des 
    Briefwahlergebnisses zusammen und bildet für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, soweit möglich 
    unter Einbeziehung der Briefwähler. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen 
    Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie 
    möglich auf.
    Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des 
    Wahlkreises und stellt fest       

    Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen des Wahlvor-
    standes vorzunehmen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Unge-
    klärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift. Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher 
    Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.

4. Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land 
    Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die  
    endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes nach dem Muster der Anlage 30 BWO 
    zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
    Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweit-
    stimmenergebnis im Land und stellt fest      

    Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahl-
    vorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.

5. Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
    Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse.
    Er stellt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse     

und ermittelt 

   Er berechnet die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und Listenverbindungen der Parteien und  
   verteilt die Sitze auf die Landeslisten und Listenverbindungen. Entsprechend errechnet er, wie sich die auf  
   eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die einzelnen Landeslisten verteilen. 
   Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamter- 
   gebnis der Listenwahl und stellt für das Wahlgebiet fest     

   Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen  
   der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.

Rechtsgrundlage
Bundestagswahl: §§ 37 -  42 BWG, §§ 67 - 69, 71, 72, 74 - 78 BWO

bei Europawahlen

1. Zählung der Wähler (Urnen- und Briefwähler)
    Die Stimmzettel werden der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimm-
    abgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt.

2. Zählung der Stimmen (Urnen- und Briefwähler)
    Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, 
    bilden mehrere Beisitzer und Aufsicht des Wahlvorstehers einzelne Stimmzettelstapel. Wie dies durchzu-
    führen ist, schreibt § 62 EuWO vor. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um folgende Arbeitsvorgänge:    

3. Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses in der kreisfreien Stadt bzw. Kreis
    Der Kreis- bzw. Stadtwahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und 
    Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach dem Muster der Anlage 26 EuWO auf Grund der Wahlniederschriften 
    das endgültige Ergebnis der Wahl im Kreis bzw. in der kreisfreien Stadt wahlbezirksweise unter Hinzufügen 
    des Briefwahlergebnisses zusammen und bildet für die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich 
    unter Einbeziehung der Briefwähler. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen 
    Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreis- bzw. Stadtwahlleiter 
    soweit wie möglich auf.

    Nach Berichterstattung durch den Kreis- bzw. Stadtwahlleiter ermittelt der Kreis- bzw. Stadtwahlaus- 
    schuss das Wahlergebnis des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt und stellt fest     

    Der Kreis- bzw. Stadtwahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen 
    des Wahlvorstandes vorzunehmen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. 
    Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

4. Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Land
    Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreis- bzw. Stadtwahlausschüsse und stellt danach die 
    endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes nach dem Muster 
    der Anlage 26 EuWO zum Wahlergebnis des Landes zusammen.

    Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das 
    Wahlergebnis im Land und stellt fest    

    Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände 
    sowie der Kreis- bzw. Stadtwahlausschüsse vorzunehmen.

5. Feststellung des Ergebnisses im Wahlgebiet
    Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse.

    Er stellt nach den Niederschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlaus-
    schüsse    

und ermittelt 

    Er berechnet die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und Listenverbindungen der Parteien und verteilt 
    die Sitze auf die Landeslisten und Listenverbindungen. Entsprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listen-
    verbindung entfallenden Sitze auf die einzelnen Landeslisten verteilen.

    Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das
    Gesamtergebnis der Wahl und stellt für das Wahlgebiet fest    

    Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der 
    Landeswahlausschüsse vorzunehmen.

Rechtsgrundlage
Europawahl: §§ 60 - 62, 64, 67 - 71 EuWO

 


Stand: März 2008

©2012 Der Bundeswahlleiter