bei Bundestagswahlen
1. Zählung der Wähler (Urnen- und Briefwähler)
Die Stimmzettel werden der Wahlurne entnommen und gezählt.
Zugleich werden die Zahl der Stimm-
abgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen
Wahlscheine festgestellt.
2. Zählung der Stimmen (Urnen- und Briefwähler)
Nachdem die Zahl der Wähler festgestellt worden ist, bilden die
Beisitzer unter Aufsicht des Wahl-
vorstehers einzelne Stimmzettelstapel. Wie dies durchzuführen ist,
schreibt § 69 BWO vor. Im
Wesentlichen handelt es sich dabei um folgende Arbeitsgänge:
3. Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlkreis
Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der
Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungs-
mäßigkeit. Er stellt nach dem Muster der Anlage 30 BWO auf Grund der
Wahlniederschriften das endgültige
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten
wahlbezirksweise unter Hinzufügen des
Briefwahlergebnisses zusammen und bildet für die Gemeinden und Kreise
Zwischensummen, soweit möglich
unter Einbeziehung der Briefwähler. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift
oder aus sonstigen Gründen
Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der
Kreiswahlleiter soweit wie
möglich auf.
Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der
Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des
Wahlkreises und stellt fest
Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an
den Feststellungen des Wahlvor-
standes vorzunehmen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend
zu beschließen. Unge-
klärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift. Der Kreiswahlausschuss
stellt ferner fest, welcher
Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
4. Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land
Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der
Kreiswahlausschüsse und stellt danach die
endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes nach
dem Muster der Anlage 30 BWO
zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der
Landeswahlausschuss das Zweit-
stimmenergebnis im Land und stellt
fest
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen
an den Feststellungen der Wahl-
vorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
5. Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der
Landeswahlausschüsse.
Er stellt nach den Niederschriften der Landes- und
Kreiswahlausschüsse
und ermittelt
Er berechnet die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und Listenverbindungen
der Parteien und
verteilt die Sitze auf die Landeslisten und Listenverbindungen. Entsprechend
errechnet er, wie sich die auf
eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die einzelnen Landeslisten
verteilen.
Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der
Bundeswahlausschuss das Gesamter-
gebnis der Listenwahl und stellt für das Wahlgebiet
fest
Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den
Feststellungen
der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.
Rechtsgrundlage
Bundestagswahl: §§ 37 - 42 BWG, §§ 67 - 69, 71, 72, 74 - 78 BWO
bei Europawahlen
1. Zählung der Wähler (Urnen- und Briefwähler)
Die Stimmzettel werden der Wahlurne entnommen und gezählt.
Zugleich werden die Zahl der Stimm-
abgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen
Wahlscheine festgestellt.
2. Zählung der Stimmen (Urnen- und Briefwähler)
Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine
gezählt worden sind,
bilden mehrere Beisitzer und Aufsicht des Wahlvorstehers einzelne
Stimmzettelstapel. Wie dies durchzu-
führen ist, schreibt § 62 EuWO vor. Im Wesentlichen handelt es sich dabei
um folgende Arbeitsvorgänge:
3. Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses in der kreisfreien Stadt bzw. Kreis
Der Kreis- bzw. Stadtwahlleiter prüft die Wahlniederschriften
der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach dem Muster der Anlage 26 EuWO auf Grund
der Wahlniederschriften
das endgültige Ergebnis der Wahl im Kreis bzw. in der kreisfreien Stadt
wahlbezirksweise unter Hinzufügen
des Briefwahlergebnisses zusammen und bildet für die Gemeinden
Zwischensummen, soweit möglich
unter Einbeziehung der Briefwähler. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift
oder aus sonstigen Gründen
Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der
Kreis- bzw. Stadtwahlleiter
soweit wie möglich auf.
Nach Berichterstattung durch den Kreis- bzw. Stadtwahlleiter ermittelt
der Kreis- bzw. Stadtwahlaus-
schuss das Wahlergebnis des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt und
stellt fest
Der Kreis- bzw. Stadtwahlausschuss ist berechtigt, rechnerische
Berichtigungen an den Feststellungen
des Wahlvorstandes vorzunehmen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen
abweichend zu beschließen.
Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
4. Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Land
Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreis-
bzw. Stadtwahlausschüsse und stellt danach die
endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien
Städten des Landes nach dem Muster
der Anlage 26 EuWO zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der
Landeswahlausschuss das
Wahlergebnis im Land und stellt fest
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den
Feststellungen der Wahlvorstände
sowie der Kreis- bzw. Stadtwahlausschüsse vorzunehmen.
5. Feststellung des Ergebnisses im Wahlgebiet
Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der
Landeswahlausschüsse.
Er stellt nach den Niederschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis-
und Stadtwahlaus-
schüsse
und ermittelt
Er berechnet die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und
Listenverbindungen der Parteien und verteilt
die Sitze auf die Landeslisten und Listenverbindungen. Entsprechend
errechnet er, wie sich die auf eine Listen-
verbindung entfallenden Sitze auf die einzelnen Landeslisten
verteilen.
Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der
Bundeswahlausschuss das
Gesamtergebnis der Wahl und stellt für das Wahlgebiet
fest
Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den
Feststellungen der
Landeswahlausschüsse vorzunehmen.
Rechtsgrundlage
Europawahl: §§ 60 - 62, 64, 67 - 71 EuWO
Stand: März 2008