Ersatzbewerber
Bei Europawahlen kann, muss aber nicht, für jeden Bewerber ein Ersatzbewerber benannt werden.
Ein Wahlvorschlagsberechtigter kann auch auf die Ersatzbewerberbenennung überhaupt verzichten; er
kann auch eine Liste einreichen, in der nur für einige Bewerber Ersatzbewerber vorgesehen sind.
Ersatzbewerber müssen im gleichen Verfahren wie die Hauptbewerber aufgestellt werden, sie
müssen also durch eine Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung nach Namen und Listenplatz
in geheimer Abstimmung gewählt werden. Mit der Wahl des Hauptbewerbers gelten auch sie als bedingt
gewählt und erhalten eine Anwartschaft auf ein Mandat. Sie rücken nach den Vorschlägen über die
Listennachfolge nach Wegfall des Hauptbewerbers, für den sie benannt sind, in das Europäische
Parlament ein.
Rechtsgrundlagen:
Europawahl: §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 3, 12 Abs. 3, 24 EuWG
Stand: April 2011
Siehe auch:
©2012 Der Bundeswahlleiter