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Ersatzbewerber

Bei Europawahlen kann, muss aber nicht, für jeden Bewerber ein Ersatzbewerber benannt werden. Ein Wahlvorschlagsberechtigter kann auch auf die Ersatzbewerberbenennung überhaupt verzichten; er kann auch eine Liste einreichen, in der nur für einige Bewerber Ersatzbewerber vorgesehen sind.

Ersatzbewerber müssen im gleichen Verfahren wie die Hauptbewerber aufgestellt werden, sie müssen also durch eine Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung nach Namen und Listenplatz in geheimer Abstimmung gewählt werden. Mit der Wahl des Hauptbewerbers gelten auch sie als bedingt gewählt und erhalten eine Anwartschaft auf ein Mandat. Sie rücken nach den Vorschlägen über die Listennachfolge nach Wegfall des Hauptbewerbers, für den sie benannt sind, in das Europäische Parlament ein. 
 
Rechtsgrundlagen:
Europawahl: §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 3, 12 Abs. 3, 24 EuWG

   

Stand: April 2011

Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter