Die Erststimme wird
bei Bundestagswahlen auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Mit ihr wird der
Direktbewerber des Wahlkreises gewählt. Gewählt ist derjenige Bewerber, der die meisten Stimmen auf
sich vereinigt. Es genügt somit die relative Stimmenmehrheit.
Über die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag bestimmen grundsätzlich nicht die
Erststimmen, sondern die für die Landeslisten der Parteien insgesamt abgegebenen Zweitstimmen, denn
die 598 Sitze im Deutschen Bundestag werden im Verhältnis dieser Zweitstimmen auf die Parteien
verteilt. Die Erststimme hat ausnahmsweise dann Bedeutung für die Stärke der Parteien im Deutschen
Bundestag, wenn
Ein Wahlkreisbewerber (Direktbewerber) kann - muss aber nicht - auch auf der entsprechenden
Landesliste seiner Partei stehen. Ist ein solcher Bewerber bereits im Wahlkreis gewählt, dann
bleibt er auf der Landesliste unberücksichtigt.
Für eine Partei, die zwar um Zweitstimmen wirbt, d.h. die eine Landesliste, aber keinen
Direktbewerber (Wahlkreisbewerber) zur Wahl stellt, bleibt das entsprechende Feld auf der linken
Stimmzettelhälfte leer. Wählergruppen bzw. Direktbewerber von Parteien, die keine Landesliste
einreichen, sind auf dem Stimmzettel (linke Hälfte) im Anschluss an die Wahlkreisbewerber
alphabetisch aufgeführt, jedoch unterhalb der zuletzt auf der rechten Stimmzettelhälfte
abgedruckten Landesliste.
Bei
Europawahlen gibt es keine Erst- und Zweitstimmen, sondern nur eine Stimme.
Rechtsgrundlage
Bundestagswahl: §§ 4, 5, 30 BWG, § 45 BWO
Stand: März 2008