Gefängnisinsassen sind bei
Bundestagswahlen wahlberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen des § 12 Bundeswahlgesetz
(BWG) erfüllen und nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Bei Europawahlen sind sie
wahlberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 Europawahlgesetz (EuWG) erfüllen und nicht
nach § 6a EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wird in der Gefängnisanstalt kein Sonderwahlbezirk gebildet, so können sie per Briefwahl
wählen.
Rechtsgrundlage
Bundestagswahl: §§ 12, 13 BWG
Europawahl: §§ 6, 6a EuWG
Stand: September 2008