Gruppe
Gemäß § 10 Abs. 4 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages können sich Abgeordnete auch dann
zusammenschließen, wenn sie die Fraktionsstärke nicht erreichen. Sie werden als Gruppe anerkannt,
erhalten aber nicht die gleichen Rechte, die den Fraktionen zustehen (z.B. einen Vizepräsidenten
des Bundestages zu stellen).
Nach ihrem Einzug in den Bundestag im Wege der Grundmandatsklausel im Jahre 1994 bildeten die
Abgeordneten der PDS eine Gruppe. Als die Partei im Jahr 2002 nur noch mit zwei Direktmandaten im
Bundestag vertreten war, wurde ihr Antrag auf Zuerkennung des Gruppenstatus abgelehnt.
Rechtsgrundlage
§ 10 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Stand: September 2011
Siehe auch:
©2012 Der Bundeswahlleiter