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Gültigkeit der Wahl

Über die Gültigkeit der Wahl zum Deutschen Bundestag  und der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland entscheidet der Deutsche Bundestag im Wahlprüfungsverfahren. Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung bzw. des Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob ein Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist.

Häufig wird die Frage gestellt, ob die Höhe der Wahlbeteiligung einen Einfluss auf die Gültigkeit der Wahl hat. Dies ist nicht der Fall. Eine Wahl kann nur im Rahmen einer Wahlanfechtung gemäß § 49 BWG bzw. § 26 EuWG auf Grund von Wahlfehlern entweder ganz oder teilweise aufgehoben werden. Bei der freiwilligen Entscheidung eines Wahlberechtigten, nicht zur Wahl zu gehen, liegt aber kein Grund für einen anfechtbaren Wahlfehler vor. Daher ist auch bei einer sehr geringen Wahlbeteiligung die Wahl gültig, wenn sie ohne Grund für eine Wahlanfechtung zustande gekommen ist und das festgestellte Wahlergebnis zur richtigen personellen Zusammensetzung des Parlaments geführt hat.
Absolute materielle Wahl-Ungültigkeitsgründe gibt es nicht.

Rechtsgrundlage
Bundestagswahl: § 49 BWG, § 81 BWO; WPrüfG 
Europawahl: § 26 EuWG; § 74 EuWO; WPrüfG


Stand: März 2008


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter