Über die Gültigkeit der Wahl zum Deutschen Bundestag und der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland entscheidet der Deutsche Bundestag im Wahlprüfungsverfahren. Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung bzw. des Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob ein Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist.
Häufig wird die Frage gestellt, ob die Höhe der Wahlbeteiligung einen Einfluss auf die
Gültigkeit der Wahl hat. Dies ist nicht der Fall. Eine Wahl kann nur im Rahmen einer Wahlanfechtung
gemäß § 49 BWG bzw. § 26 EuWG auf Grund von Wahlfehlern entweder ganz oder teilweise aufgehoben
werden. Bei der freiwilligen Entscheidung eines Wahlberechtigten, nicht zur Wahl zu gehen, liegt
aber kein Grund für einen anfechtbaren Wahlfehler vor. Daher ist auch bei einer sehr geringen
Wahlbeteiligung die Wahl gültig, wenn sie ohne Grund für eine Wahlanfechtung zustande gekommen ist
und das festgestellte Wahlergebnis zur richtigen personellen Zusammensetzung des Parlaments geführt
hat.
Absolute materielle Wahl-Ungültigkeitsgründe gibt es nicht.
Rechtsgrundlage
Bundestagswahl: § 49 BWG, § 81 BWO; WPrüfG
Europawahl: § 26 EuWG; § 74 EuWO; WPrüfG
Stand: März 2008