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Immunität

Ein Abgeordneter kann wegen einer strafbaren Handlung für die Zeit seines Mandats grundsätzlich nur mit Genehmigung des Deutschen Bundestages verfolgt werden. Ohne diese Genehmigung besteht für die Strafverfolgung ein Verfahrenshindernis. Sinn der Immunität ist es, die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern und das Ansehen des Parlamtens zu schützen. Es handelt sich folglich um ein Parlamentsrecht und nicht um ein Abgeordnetenrecht.

Rechtsgrundlage
Bundestagswahl: Art. 46 Abs. 2 GG

Stand: März 2008

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