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Indemnität

Der Abgeordnete darf nicht wegen einer Stimmabgabe oder Äußerung im Deutschen Bundestag oder in einer Ausschuss- oder Fraktionssitzung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt auch wenn er sein Mandat nicht mehr ausübt. Die Indemnität dient der ungestörten, meinungsoffenen Parlamentsarbeit. Sie gilt insbesondere für alle gerichtlichen Verfahren einschließlich zivilrechtlicher Klagen. Die Stimmabgabe oder Äußerungen in Partei- oder Wahlveranstaltungen stehen nicht unter dem Schutz der Indemnität.


Rechtsgrundlage
Bundestagswahl: Art. 46 Abs. 1 GG

 

Stand: März 2008

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