Kennwort
Kreiswahlvorschläge, die von Einzelbewerbern oder Wählergruppen, aber nicht von Parteien
aufgestellt werden, benötigen ein Kennwort.
Zulässig wäre z.B. der Name eines Bewerbers, einer Organisation oder eine politische Parole.
Auch die Verbindung einer Parole mit einer Ortsbezeichnung ist grundsätzlich zulässig. Das Kennwort
kann auch aus mehreren Worten bestehen, sollte jedoch möglichst kurz sein. Es darf nicht zu
Verwechslungen Anlass geben. Insbesondere darf nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich
um den Kreiswahlvorschlag einer politischen Partei. Die zusätzliche Verwendung einer
Kurzbezeichnung ist nicht vorgeschrieben aber gestattet.
Zuständig für die Prüfung von Kreiswahlvorschlägen ist der jeweilige Kreiswahlleiter, für
deren Zulassung der jeweilige Kreiswahlausschuss. Bei Beanstandungen durch den Kreiswahlausschuss
erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort.
Rechtsgrundlagen:
Bundestagswahl: § 20 Abs. 3 und 4 BWG, § 36 Abs. 4 BWO
Stand: November 2011
Siehe auch:
©2012 Der Bundeswahlleiter