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Kennwort

Kreiswahlvorschläge, die von Einzelbewerbern oder Wählergruppen, aber nicht von Parteien aufgestellt werden, benötigen ein Kennwort.

Zulässig wäre z.B. der Name eines Bewerbers, einer Organisation oder eine politische Parole. Auch die Verbindung einer Parole mit einer Ortsbezeichnung ist grundsätzlich zulässig. Das Kennwort kann auch aus mehreren Worten bestehen, sollte jedoch möglichst kurz sein. Es darf nicht zu Verwechslungen Anlass geben. Insbesondere darf nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich um den Kreiswahlvorschlag einer politischen Partei. Die zusätzliche Verwendung einer Kurzbezeichnung ist nicht vorgeschrieben aber gestattet.
 
Zuständig für die Prüfung von Kreiswahlvorschlägen ist der jeweilige Kreiswahlleiter, für deren Zulassung der jeweilige Kreiswahlausschuss. Bei Beanstandungen durch den Kreiswahlausschuss erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort.
 
Rechtsgrundlagen:
Bundestagswahl:    § 20 Abs. 3 und 4 BWG, § 36 Abs. 4 BWO
 
Stand: November 2011

Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter