Bei
Bundestagswahlen gibt es Kreiswahlausschüsse. Für mehrere benachbarte Wahlkreise
kann ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet werden; die Anordnung trifft der Landeswahlleiter.
Die Beisitzer des Kreiswahlausschusses werden vom Kreiswahlleiter berufen. Er besteht aus dem
Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern. Die Sitzungen sind öffentlich.
Aufgaben des Kreiswahlausschusses sind:
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 8 bis 10, 25, 26, 40, 41 BWG, §§ 4, 5, 35, 36, 76 BWO
Bei
Europawahlen gibt es Kreis- oder Stadtwahlausschüsse.
Die Beisitzer eines Kreis- oder Stadtwahlausschusses werden vom jeweiligen Wahlleiter
berufen. Er besteht aus dem Kreis- oder Stadtwahlleiter als Vorsitzendem und aus sechs Beisitzern.
Die Sitzungen sind öffentlich.
Aufgaben des Kreis- oder Stadtwahlausschusses sind:
Rechtsgrundlagen
Europawahl: §§ 5, 18 Abs. 2 EuWG; § 4 EuWG i.V.m. §§ 9, 10 BWG; §§ 4, 5, 69
EuWO
Stand: Oktober 2011