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Kreiswahlausschuss

Bei Bundestagswahlen gibt es Kreiswahlausschüsse. Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet werden; die Anordnung trifft der Landeswahlleiter.
Die Beisitzer des Kreiswahlausschusses werden vom Kreiswahlleiter berufen. Er besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern. Die Sitzungen sind öffentlich.

Aufgaben des Kreiswahlausschusses sind:  

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 8 bis 10, 25, 26, 40, 41 BWG, §§ 4, 5, 35, 36, 76 BWO


Bei Europawahlen gibt es Kreis- oder Stadtwahlausschüsse.
Die Beisitzer eines Kreis- oder Stadtwahlausschusses werden vom jeweiligen Wahlleiter berufen. Er besteht aus dem Kreis- oder Stadtwahlleiter als Vorsitzendem und aus sechs Beisitzern. Die Sitzungen sind öffentlich.
Aufgaben des Kreis- oder Stadtwahlausschusses sind:

Rechtsgrundlagen
Europawahl: §§ 5, 18 Abs. 2 EuWG; § 4 EuWG i.V.m. §§ 9, 10 BWG;  §§ 4, 5, 69 EuWO


Stand: Oktober 2011

©2012 Der Bundeswahlleiter