Kreiswahlleiter
Bei
Bundestagswahlen gibt es Kreiswahlleiter.
Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden von der Landesregierung oder der von ihr
bestimmten Stelle vor jeder Wahl ernannt. Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer
Kreiswahlleiter bestellt werden; die Anordnung trifft der Landeswahlleiter.
Die Aufgaben des Kreiswahlleiters sind u.a.:
- Bildung des Kreiswahlausschusses und Führung des Vorsitzes
- Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
- Leitung der Sitzungen des Kreiswahlausschusses und deren Vorbereitung
- Mitwirkung bei der Einteilung der Wahlbezirke
- Beschaffung der Stimmzettel, Vordrucke und Formblätter
- Entgegennahme und Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge
- Mitteilung der eingereichten Kreiswahlvorschläge an den Landeswahlleiter und den
Bundeswahlleiter
- Aufforderung an die Vertrauensperson, behebbare Mängel zu beseitigen
- Einberufung des Kreiswahlausschusses bei Anruf durch die Vertrauensperson eines Wahlvorschlags
gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren
- Übersendung der Sitzungsniederschrift über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge mit Hinweis
auf bedenklich erscheinende Entscheidungen des Kreiswahlausschusses
- Beschwerderecht gegen Beschluss des Kreiswahlausschusses
- Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge
- Vereinigung kleinerer Gemeinden und Gemeindeteile zu einem Wahlbezirk
- Entscheidung über Beschwerden gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses, die Versagung
eines Wahlscheins;
- Verständigung aller Wahlvorstände des Wahlkreises, wenn ein Wahlberechtigter, der bereits einen
Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis nachträglich gestrichen wurde
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 a Abs. 3 Nr. 1 a in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1
BWG
- Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlkreis und Mitteilung an den
Landeswahlleiter
- Vorbereitung der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis durch den
Kreiswahlausschuss
- Benachrichtigung des im Wahlkreis gewählten Bewerbers und Verständigung des Landeswahlleiters,
des Bundeswahlleiters und des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Annahme oder Ablehnung
der Wahl
- Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis
Weitere Aufgaben bei der Briefwahl (soweit beim Kreiswahlleiter eingerichtet):
- Bildung der Briefwahlvorstände
- Bekanntgabe von Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände
- Verpflichtung der Wahlvorsteher; Unterrichtung der Briefwahlvorstände
- Bereitstellung und Ausstattung des Auszählungsraumes
- Kontrolle des Eingangs der Wahlbriefe
- Ordnung der Wahlbriefe, Verteilung auf die Briefwahlvorstände
- Übernahme des Wahlergebnisses der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlkreise
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 8, 9, 19, 25, 26, 36, 41, 49a BWG, §§ 3, 4, 7, 12, 22, 28, 31, 32, 34
- 38, 45, 66, 71 - 76, 79, 88 BWO
Bei
Europawahlen gibt es Kreis- und Stadtwahlleiter.
Die Kreiswahl- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter werden von
der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle vor
jeder Wahl ernannt.
Die Aufgaben des Kreiswahl- und Stadtwahlleiters sind u.a.:
- Bildung des Kreis- oder Stadtwahlausschusses und Führung des Vorsitzes
- Bildung von Wahlbezirken, die sich über eine Gemeinde hinaus erstrecken
- Bekanntmachung der Voraussetzungen für in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Unionsbürger
zur Teilnahme an der Europawahl der deutschen Abgeordneten
- Beschwerdeinstanz gegen gemeindliche Entscheidungen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
und gegen die Versagung von Wahlscheinen
- Zuweisung der Stimmzettel an die Gemeinden zur Weitergabe an die Wahlvorsteher, Lieferung der
Wahlbrief- und Wahlscheinumschläge für die Briefwahl
- Prüfung der Wahlniederschriften
- Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Kreis oder in der kreisfreien Stadt und Meldungen
an den Landeswahlleiter
- Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses im Kreis oder in der kreisfreien Stadt
- Beschaffung der Wahlscheinvordrucke (soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit den
Kreis- oder Stadtwahlleitern beschafft), der Wahlumschläge für die Briefwahl, der
Wahlbriefumschläge für den Kreis oder die kreisfreie Stadt und Zuteilung an
die Gemeinden
- Behandlung der Wahlbriefe, Feststellung des Briefwahlergebnisses sowie die o.a. bei
Bundestagswahlen aufgeführten Aufgaben bei der Briefwahl
Rechtsgrundlagen
Europawahl: § 4 EuWG i.V.m. § 9 BWG; § 5 EuWG; §§ 3, 4 Abs. 1, 7, 12 Abs. 4, 19 Abs. 3,
21 Abs. 5, 30, 38, 59, 64, 65, 67 bis 69, 81 Abs. 1 EuWO
Stand: Oktober 2011
©2012 Der Bundeswahlleiter