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Kreiswahlleiter

Bei Bundestagswahlen gibt es Kreiswahlleiter.
Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle vor jeder Wahl ernannt. Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt werden; die Anordnung trifft der Landeswahlleiter.  

Die Aufgaben des Kreiswahlleiters sind u.a.:

Weitere Aufgaben bei der Briefwahl (soweit beim Kreiswahlleiter eingerichtet):

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 8, 9, 19, 25, 26, 36, 41, 49a BWG, §§ 3, 4, 7, 12, 22, 28, 31, 32, 34 - 38, 45, 66, 71 - 76, 79, 88 BWO 


Bei Europawahlen gibt es Kreis- und Stadtwahlleiter.
Die Kreiswahl- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter werden von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle vor jeder Wahl ernannt. 

Die Aufgaben des Kreiswahl- und Stadtwahlleiters sind u.a.:


Rechtsgrundlagen
Europawahl: § 4 EuWG i.V.m. § 9 BWG; § 5 EuWG; §§ 3, 4 Abs. 1, 7, 12 Abs. 4, 19 Abs. 3, 21 Abs. 5, 30, 38, 59, 64, 65, 67 bis 69, 81 Abs. 1 EuWO 



Stand: Oktober 2011

©2012 Der Bundeswahlleiter