Bei der
Bundestagswahl sind Landeslisten Wahlvorschläge von Parteien. Sonstige politische
Vereinigungen können bei Bundestagswahlen keine Landeslisten einreichen. Sogenannte Bundeslisten
gibt es bei Bundestagswahlen nicht.
Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag auf Grund eigener
Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen
Unterschriften von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten
Bundestagswahl, jedoch höchstens 2 000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten
beibringen.
Bei der
Europawahl sind Landeslisten Wahlvorschläge von Parteien oder sonstigen politischen
Vereinigungen, die nur in einem Land oder in mehreren Ländern, nicht aber in allen Ländern (=
Bundeslisten bzw. gemeinsame Listen für alle Länder) auftreten. Zuständig für die Landeslisten ist
der jeweilige Landeswahlleiter. Das Gesetz schließt allerdings nicht aus, dass eine Partei statt
einer Bundesliste 16 Landeslisten einreicht.
Parteien, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag
seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit
mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, sowie sonstige politische Vereinigungen müssen
Unterschriften von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Wahl
zum Europäischen Parlament, jedoch höchstens 2 000 Unterstützungsunterschriften von
Wahlberechtigten, beibringen.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 27 BWG, § 39 BWO
Europawahl: § 8 EuWG, § 32 EuWO
Stand: Dezember 2009