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Landesliste

Bei der Bundestagswahl sind Landeslisten Wahlvorschläge von Parteien. Sonstige politische Vereinigungen können bei Bundestagswahlen keine Landeslisten einreichen. Sogenannte Bundeslisten gibt es bei Bundestagswahlen nicht.

Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen Unterschriften von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2 000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten beibringen.

Bei der Europawahl sind Landeslisten Wahlvorschläge von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die nur in einem Land oder in mehreren Ländern, nicht aber in allen Ländern (= Bundeslisten bzw. gemeinsame Listen für alle Länder) auftreten. Zuständig für die Landeslisten ist der jeweilige Landeswahlleiter. Das Gesetz schließt allerdings nicht aus, dass eine Partei statt einer Bundesliste 16 Landeslisten einreicht.

Parteien, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, sowie sonstige politische Vereinigungen müssen Unterschriften von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament, jedoch höchstens 2 000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten, beibringen.

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 27 BWG, § 39 BWO
Europawahl: § 8 EuWG, § 32 EuWO

Stand: Dezember 2009

 
Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter