Landeswahlausschuss
Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern.
Die Mitglieder werden vom Landeswahlleiter berufen.
Der Landeswahlausschuss besteht auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der
Wahlperiode. Die Sitzungen des Landeswahlausschusses sind öffentlich.
Der Landeswahlausschuss hat bei
Bundestagswahlen u.a. folgende Aufgaben:
- Entscheidungen über die Zulassung der Landeslisten
- Beifügung von Unterscheidungsbezeichnungen für Landeslisten, wenn die Namen von
Parteien oder den Kurzbezeichnungen von Parteien zu Verwechslungen Anlass geben
- Entscheidung über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von
Kreiswahlvorschlägen
- Feststellung des endgültigen Stimmenergebnisses der Landeslistenwahl im Land
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 8-10, 25 - 28, 42 BWG; §§ 4, 5, 35, 40, 41, 77 BWO
Der Landeswahlausschuss hat bei
Europawahlen u.a. folgende Aufgaben:
- Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren
- Entscheidung über die Zulassung der Listen für das betreffende Land
- Feststellung, wie viele Stimmen im Land für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden
sind
- den Namen von Wahlvorschlagsberechtigten, deren Kurzbezeichnung, Kennworte oder Anfügungen im
Land – falls erforderlich – Unterscheidungsbezeichnungen geben
Rechtsgrundlagen
Europawahlen: §§ 5, 13 Abs. 4, 14, 18 Abs. 3 EuWG; § 4 EuWG i.V.m. mit §§ 9, 10 BWG;
§§ 4,33, 34 70 EuWO
Stand: April 2010
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