Landeswahlleiter
Die Landeswahlleiter für Bundestags- und Europawahlen und deren Stellvertreter werden von der
Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle auf unbestimmte Zeit ernannt.
Die Aufgaben des Landeswahlleiters bei
Bundestagswahlen sind u.a.:
- Bildung des Landeswahlausschusses und Führung des Vorsitzes
- Entscheidung über die Bestellung gemeinsamer Kreiswahlorgane für mehrere Wahlkreise
- Beschaffung von Formblättern und Vordrucken
- Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten
- Entgegennahme und Vorprüfung der Landeslisten
- Überprüfung der Wahlbewerber auf unzulässige Doppelkandidaturen
- Kontrolle der Entscheidungen des Landeswahlausschusses über die Zulassung von Landeslisten
mit dem Recht der Beschwerde an den Bundeswahlausschuss
- Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten
- Mitteilung der Reihenfolge der zugelassenen Landeslisten und der Namen der ersten fünf
Bewerber jeder Landesliste an die Kreiswahlleiter
- Beobachtung der Wahlhandlung und Beantwortung von Anfragen anderer Wahlorgane
- Ermittlung und Bekanntgabe der vorläufigen Stimmenergebnisse im Land
- Vorbereitung der endgültigen Feststellung des Stimmenergebnisses der Landeslistenwahl durch
den Landeswahlausschuss
- Übersendung einer Ausfertigung der Niederschrift des Landeswahlausschusses sowie einer
Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses in den Wahlkreisen des Landes an den
Bundeswahlleiter
- Benachrichtigung der nach Landeslisten Gewählten
- Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Land
- Überprüfung der Wahl im Land auf ihre Ordnungsmäßigkeit mit dem Recht des Einspruchs
im Wahlprüfungsverfahren
- Bestimmung des Tages einer etwaigen Nach-, Wiederholungs- oder Ersatzwahl
- Entgegennahme von Erklärungen zur Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Bundestag
- Berufung von Listennachfolgern
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 48a Abs. 1 Nr. 1 BWG
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 8, 9, 19, 28, 42 - 45, 48, 49a BWG; §§ 2, 4, 32, 37, 39-43, 71, 77, 79 -
84, 86, 88, 90 BWO; § 2 Abs. 2 WPrüfG
Die Aufgaben des Landeswahlleiters bei
Europawahlen sind u.a.:
- Bildung des Landeswahlausschusses und Führung des Vorsitzes
- Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
- Entgegennahme und Vorprüfung der Wahlvorschläge - Listen für ein Land -
- Überprüfung der Wahlbewerber und unzulässige Doppelkandidaturen
- Beschwerderecht gegen die Entscheidungen des Landeswahlausschusses über die Zulassung
oder Ablehnung eines Wahlvorschlags
- Bekanntgabe der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln und Mitteilung an den
Bundeswahlleiter
- Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land und Meldung an den Bundeswahlleiter
- Überprüfung des Wahlergebnisses
- Bekanntgabe und Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Land
- Einspruchsrecht im Wahlprüfungsverfahren
- Bestimmung des Tages einer etwaigen Nachwahl oder Wiederholungswahl
- Beschaffung von Formblättern und Vordrucken
Rechtsgrundlagen
Europawahlen: §§ 5, 11, 13, 14 EuWG; § 4 EuWG i.V.m. § 9, 43 Abs. 2, 44 Abs. 3 BWG; §§ 4
Abs. 1, 31 bis 35, 37, 64, 70, 72, 74, 75, 76, 81, 83 EuWO; § 2 Abs. 2 WPrüfG
Stand: März 2008
©2012 Der Bundeswahlleiter