Nach § 2 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für
längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung
Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag
mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach
Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem
Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser
Zielsetzung bieten. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Mitglieder
einer Partei können nur natürliche Personen sein.
Parteien sind frei gebildete Personenvereinigungen, die sich in der Regel auf der Basis des
privaten Rechts nach den vereinsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches als
nichtrechtsfähiger Verein organisieren. Die Gründung einer Partei als rechtsfähiger Verein verlangt
zusätzlich noch eine Eintragung in das Vereinsregister. Nähere Auskünfte hierüber erteilen die
Registergerichte.
Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an
einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres
Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb
des Geltungsbereiches des PartG befindet.
Der Vorstand einer Partei hat nach § 6 Abs. 3 PartG dem Bundeswahlleiter Satzung und Programm
der Partei, Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer
Funktionen, Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes mitzuteilen. Die Parteien und
politischen Vereinigungen, die beim Bundeswahlleiter Parteiunterlagen hinterlegt haben, sind in
unserem Internetangebot:
parteien_downloads.html zu
finden. Mit der Hinterlegung der Unterlagen ist jedoch nicht die Zuerkennung des Parteistatus und
das Recht auf Zulassung zu Wahlen verbunden.
Da bei Bundestagswahlen nur Parteien Landeslisten einreichen können, stellt der
Bundeswahlausschuss vor jeder Bundestagswahl spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane
verbindlich fest, welche politischen Vereinigungen als Parteien anzuerkennen sind.
Durch das Parteienprivileg des Art. 21 GG sind Parteien in ihrem Bestand und ihrer Tätigkeit
geschützt und können nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden.
Rechtsgrundlagen:
Art. 21 GG; §§ 2, 6 PartG, § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWG
Stand: März 2008