Passives Wahlrecht
Passives Wahlrecht ist das Recht, gewählt zu werden.
Wählbar ist, wer am Wahltage
- Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist und
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Nicht wählbar ist
- wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 13 BWG) oder
- wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzt.
Wählbar ist bei
Europawahlen auch ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung
innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am Wahltage
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Nicht wählbar ist bei
Europawahlen ein Deutscher, der
- nach § 6a Abs. 1 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzt.
Nicht wählbar ist bei
Europawahlen auch ein Unionsbürger
- der in der Bundesrepublik Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 6a Abs. 2 Nr. 1
EuWG),
- der im Herkunftsmitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG),
- der infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die
Wählbarkeit nicht besitzt.
Rechtsgrundlagen:
Bundestagswahl: § 15 BWG
Europawahl: §§ 6a, 6b EuWG)
Stand: Dezember 2009
Siehe auch:
©2012 Der Bundeswahlleiter