Sainte-Lague/Schepers
Der deutsche Physiker Hans Schepers, seinerzeit Leiter der Gruppe Datenverarbeitung des
Deutschen Bundestages, schlug 1980 eine Modifikation des Sitzzuteilungsverfahrens nach d’Hondt vor,
um die Benachteiligung kleinerer Parteien bei diesem Verfahren zu vermeiden. Das von Schepers
vorgeschlagene Verfahren kommt mit einer anderen Berechnungsmethode zu identischen Ergebnissen wie
das 1912 von dem französischen Mathematiker André Sainte-Laguë entwickelte Verfahren.
Das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers wird bereits seit 1980 für die Sitzverteilung in den
Ausschüssen und Gremien des Deutschen Bundestages eingesetzt, seit der Wahl zum 17. Deutschen
Bundestag 2009 auch für die Sitzzuteilung bei Bundestagswahlen. Ebenso war das Verfahren auch bei
der letzten Europawahl 2009 erstmals maßgeblich. Zudem wurde bereits in den Bundesländern Hamburg
und Bremen die Sitzzuteilung in den Bürgerschaften (Landesparlamente) nach diesem Verfahren
vorgenommen. Auch in Nordrhein-Westfalen erfolgt seit der Landtagswahl 2010 die Sitzverteilung
nach Sainte-Laguë/Schepers. Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben das
Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers für die Sitzzuteilung zur jeweils nächsten Landtagswahl
eingeführt.
Bei diesem Verfahren, auch
Divisormethode mit Standardrundung genannt, werden die jeweiligen Anzahlen der Zweitstimmen
für die einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Die sich ergebenden Quotienten
werden standardmäßig zu Sitzzahlen gerundet, d.h., bei einem Bruchteilsrest von mehr oder weniger
als 0,5 wird auf- oder abgerundet; bei einem Rest von genau gleich 0,5 entscheidet das Los. Der
Divisor wird dabei so bestimmt, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu
vergebenden Mandate übereinstimmen. Zur Berechnung gibt es drei verschiedene Methoden, die im
Ergebnis rechnerisch gleich und damit rechtlich gleichwertig sind:
-
Höchstzahlverfahren: Diese Methode folgt dem Gedanken des Verfahrens nach d’Hondt, wobei die
jeweilige Stimmenanzahl durch 0.5, 1.5, 2.5 usw. geteilt und die Sitze wiederum fortlaufend nach
absteigenden Höchstzahlen zugeteilt werden. Hintergrund ist, dass bei der Berechnung nach d’Hondt
der volle Anspruch auf einen Sitz zugrunde gelegt wird und deshalb ganze Zahlen zur Teilung
verwendet werden, wodurch aber kleinere Parteien unverhältnismäßig spät den ersten Zugriff und
weitere erhalten. Demgegenüber sind hier die Zuteilungsvoraussetzungen für einen Sitz herabgesetzt,
so dass der Zugriff bereits dann erfolgt, wenn die Voraussetzungen hierfür erst zur Hälfte erfüllt
sind, wenn also Anspruch auf mehr als einen halben Sitz besteht.
-
Rangmaßzahlverfahren: Hier werden statt der Höchstzahlen die Kehrwerte betrachtet und die
Sitze fortlaufend nach diesen aufsteigenden Rangmaßzahlen beschrieben.
-
Iteratives Verfahren: Nach dieser Methode wird im ersten Schritt eine Näherungszuteilung
berechnet, indem die Gesamtanzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen durch die Gesamtanzahl der zu
verteilenden Sitze geteilt und auf diese Weise ein vorläufiger Zuteilungsdivisor ermittelt wird.
Etwa verbleibende Diskrepanzen werden in den folgenden Schritten durch Herauf- oder Herabsetzung
des Zuteilungsdivisors so lange abgebaut, bis die Endzuteilung erreicht ist, bei der die
Sitzzuteilung mit der Anzahl der zu vergebenden Sitze übereinstimmt.
Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des Verfahrens nach Sainte-Laguë/Schepersfür die
Sitzzuteilung bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag das letztgenannte
Iterative Verfahren gewählt. Danach wird die Sitzzuteilung bei dem bereits oben verwendeten
Rechenbeispiel wie folgt berechnet:
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Verfahren nach § 6 Abs. 2 BWG mit Zuteilungsdivisor
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Formel:
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Zweitstimmenanzahl der Partei
________________________
Zuteilungsdivisor |
= Sitzanzahl der Partei |
(nach Standardrundung) |
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Ermittlung des Zuteilungsdivisors
(Maßstab: Verteilung so vieler Sitze auf Landeslisten wie Sitze zu vergeben) |
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Gesamtanzahl aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen
_____________________________________________
Gesamtanzahl der zu verteilenden Sitze
1 |
=
vorläufiger Zuteilungsdivisor |
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Ggf. Herauf- bzw. Herabsetzung des Zuteilungsdivisors, bis Berechnung in der Summe die Summe
der zu verteilenden Sitze ergibt |
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1 Gesamtanzahl der Sitze abzüglich der Sitze erfolgreicher Einzelbewerber
(Kreiswahlvorschlag gem. § 20 Abs. 3 BWG) oder erfolgreicher Parteibewerber, wenn die Partei
weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen und weniger als drei Direktmandate errungen hat
oder in dem betreffenden Land nicht mit einer Landesliste zugelassen ist (§ 6 Abs. 2 S. 6 i.V.m. §
6 Abs. 1 S. 3 BWG).
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Zuteilung von 8 Sitzen
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1. Schritt:
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17 500
__________
8
|
=
2187,5 |
= vorläufiger Zuteilungsdivisor
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Partei
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Berechnung
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Ergebnis
|
Ergebnis
danach
nach Standard- = zuzuteilende
rundung
Sitze |
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Partei A |
10 000
___________
2187,5
|
= 4,57 |
5
|
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Partei B |
6 000
____________
2187,5
|
= 2,74 |
3
|
|
Partei C |
1 500
____________
2187,5
|
= 0,69 |
1
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Da bei der Berechnung mit dem Zuteilungsdivisor 2187,5 insgesamt 9 Sitze auf die Parteien
entfallen, aber nur 8 Sitze zu vergeben sind, muss der Zuteilungsdivisor heraufgesetzt werden, bis
die Berechnung der Sitzzuteilung in der Summe die Zahl der zu vergebenden Sitze ergibt. Hierfür
wird nun die Berechnung mit dem erhöhten Zuteilungsdivisor von 2300 erneut
durchgeführt:
2. Schritt:
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Partei
|
Berechnung
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Ergebnis
|
Ergebnis
danach
nach Standard- = zuzuteilende
rundung
Sitze |
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Partei A |
10 000
____________
2 300
|
= 4,35 |
4
|
|
Partei B |
6 000
____________
2 300
|
= 2,61 |
3
|
|
Partei C |
1 500
____________
2 300
|
= 0,65 |
1
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Das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers beseitigt Paradoxien, die bei der Sitzzuteilung nach
Hare/Niemeyer auftreten können.
Stand: November 2010
Siehe auch:
©2012 Der Bundeswahlleiter