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Sainte-Lague/Schepers
 
Der deutsche Physiker Hans Schepers, seinerzeit Leiter der Gruppe Datenverarbeitung des Deutschen Bundestages, schlug 1980 eine Modifikation des Sitzzuteilungsverfahrens nach d’Hondt vor, um die Benachteiligung kleinerer Parteien bei diesem Verfahren zu vermeiden. Das von Schepers vorgeschlagene Verfahren kommt mit einer anderen Berechnungsmethode zu identischen Ergebnissen wie das 1912 von dem französischen Mathematiker André Sainte-Laguë entwickelte Verfahren.
 
Das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers wird bereits seit 1980 für die Sitzverteilung in den Ausschüssen und Gremien des Deutschen Bundestages eingesetzt, seit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag 2009 auch für die Sitzzuteilung bei Bundestagswahlen. Ebenso war das Verfahren auch bei der letzten Europawahl 2009 erstmals maßgeblich. Zudem wurde bereits in den Bundesländern Hamburg und Bremen die Sitzzuteilung in den Bürgerschaften (Landesparlamente) nach diesem Verfahren vorgenommen. Auch in Nordrhein-Westfalen erfolgt seit der Landtagswahl 2010 die Sitzverteilung nach Sainte-Laguë/Schepers. Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers für die Sitzzuteilung zur jeweils nächsten Landtagswahl eingeführt.
 
Bei diesem Verfahren, auch Divisormethode mit Standardrundung genannt, werden die jeweiligen Anzahlen der Zweitstimmen für die einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Die sich ergebenden Quotienten werden standardmäßig zu Sitzzahlen gerundet, d.h., bei einem Bruchteilsrest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet; bei einem Rest von genau gleich 0,5 entscheidet das Los. Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen. Zur Berechnung gibt es drei verschiedene Methoden, die im Ergebnis rechnerisch gleich und damit rechtlich gleichwertig sind:
 
 Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des Verfahrens nach Sainte-Laguë/Schepersfür die Sitzzuteilung bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag das letztgenannte Iterative Verfahren gewählt. Danach wird die Sitzzuteilung bei dem bereits oben verwendeten Rechenbeispiel wie folgt berechnet:
 
Verfahren nach § 6 Abs. 2 BWG mit Zuteilungsdivisor
 
Formel:
 
Zweitstimmenanzahl der Partei
________________________ 

Zuteilungsdivisor
 
  
= Sitzanzahl der Partei
  
(nach Standardrundung)
 
Ermittlung des Zuteilungsdivisors
(Maßstab: Verteilung so vieler Sitze auf Landeslisten wie Sitze zu vergeben)
 
 
 Gesamtanzahl aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen
 _____________________________________________

 Gesamtanzahl der zu verteilenden Sitze 1
 
 
 
= vorläufiger Zuteilungsdivisor
 
Ggf. Herauf- bzw. Herabsetzung des Zuteilungsdivisors, bis Berechnung in der Summe die Summe der zu verteilenden Sitze ergibt
 
 
1 Gesamtanzahl der Sitze abzüglich der Sitze erfolgreicher Einzelbewerber (Kreiswahlvorschlag gem. § 20 Abs. 3 BWG) oder erfolgreicher Parteibewerber, wenn die Partei weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen und weniger als drei Direktmandate errungen hat oder in dem betreffenden Land nicht mit einer Landesliste zugelassen ist (§ 6 Abs. 2 S. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 3 BWG).


Zuteilung von 8 Sitzen 
 

1. Schritt:

17 500
__________

= 2187,5   = vorläufiger Zuteilungsdivisor

  

Partei
Berechnung
Ergebnis
Ergebnis                         danach
nach Standard-    =     zuzuteilende
rundung                          Sitze           
 
  
Partei A
 
10 000
___________ 

2187,5
 
  
=  4,57
  
5                            
  
Partei B
 
6 000
 ____________

2187,5
 
  
=  2,74
  
3                             
  
Partei C
 
1 500
 ____________

2187,5
 
  
=  0,69
  
1                             
 
Da bei der Berechnung mit dem Zuteilungsdivisor 2187,5 insgesamt 9 Sitze auf die Parteien entfallen, aber nur 8 Sitze zu vergeben sind, muss der Zuteilungsdivisor heraufgesetzt werden, bis die Berechnung der Sitzzuteilung in der Summe die Zahl der zu vergebenden Sitze ergibt. Hierfür wird nun die Berechnung mit dem erhöhten Zuteilungsdivisor von 2300 erneut durchgeführt:
  
2. Schritt:
 
Partei
Berechnung
Ergebnis
Ergebnis                         danach
nach Standard-    =     zuzuteilende
rundung                          Sitze           
 
  
Partei A
 
10 000
____________ 

2 300
 
  
=  4,35
  
4                            
  
Partei B
 
6 000
 ____________

2 300
 
  
=  2,61
  
3                            
  
Partei C
 
1 500
 ____________

2 300
 
  
=  0,65
  
1                           
 
Das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers beseitigt Paradoxien, die bei der Sitzzuteilung nach Hare/Niemeyer auftreten können.
 

Stand: November 2010


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter