Gemäß § 50 Abs. 2 Bundeswahlordnung soll in der Wahlzelle ein Schreibstift bereitliegen. Als
Schreibstifte im Sinne des Wahlrechts gelten Bleistifte (die nicht dokumentenecht sein müssen),
Farbstifte, Kopierstifte, Tintenstifte, Kugelschreiber, Faserstifte, Filzstifte und ähnliche.
Eine Verletzung der Grundsätze des Wahlrechts ist dadurch nicht zu befürchten. Die einzelnen
Wahlvorstände sind mit Mitgliedern der verschiedensten Parteien besetzt und die Auszählung der
abgegebenen Stimmen ist öffentlich, so dass eine Manipulation durch Dritte ausgeschlossen ist.
Bestehen bei Wahlberechtigten dennoch Bedenken, so spricht nichts gegen die Benutzung eines
eigenen, mitgebrachten Schreibstiftes, etwa eines Kugelschreibers.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 50 Abs. 2 BWO
Europawahl: § 4 EuWG i.V.m. § 50 Abs. 2 BWO
Stand: September 2009
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