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Sperrklausel

Bei Bundestagswahlen:
Bei Verteilung der Sitze im Deutschen Bundestag auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben, es sei denn, es handelt sich um von Parteien nationaler Minderheiten eingereichte Listen. 

Direkt erworbene Wahlkreissitze verbleiben einem parteilosen Bewerber oder einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen worden ist oder auf die die Sperrklausel Anwendung findet, jedoch in jedem Fall. 

Gegen die 5 %-Klausel wurden verschiedentlich, vor allem aus Gründen der vermeintlichen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, die Verfassungsgerichte angerufen. Diese haben diese Klausel als "Modifikation der Gleichheit in der Verhältniswahl unter dem Gesichtspunkt einer Bekämpfung der Splitterparteien" wiederholt bestätigt. Eine Sperrklausel darf nach diesen Urteilen allerdings nicht höher sein als es die Gefahr der Parteienzersplitterung rechtfertigt. 

Die Einführung der Sperrklausel in das Bundestagswahlrecht erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund der Erfahrungen unter der Weimarer Reichsverfassung, die keine Sperrklausel vorsah. 

Bei der ersten Bundestagswahl 1949 reichte es aus, wenigstens 5 % der Stimmen in einem Bundesland oder ein Direktmandat zu erringen, um an der Sitzverteilung teilzunehmen. Bei den nachfolgenden Bundestagswahlen wurde die Sperrklausel auf das ganze Wahlgebiet ausgedehnt. Dies brachte eine Konzentration der Sitzverteilung auf nur wenige Parteien. Von 1961 bis 1980 waren vier (SPD, CDU, CSU und F.D.P.), ab 1983 zusätzlich die GRÜNEN und seit 1990  als weitere Partei die DIE LINKE (früher PDS) im Deutschen Bundestag vertreten, wobei letztere bei der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag nur zwei Direktmandate erhielt und daher nicht an der Verteilung der Sitze nach Zweitstimmen teilnahm. 

Bei der Wahl zum 12. Deutschen Bundestag, der ersten gesamtdeutschen Wahl, wurde auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Sonderregelung die 5 %-Sperrklausel getrennt auf das Gebiet der ehemaligen DDR einerseits und das vor dem 3. Oktober 1990 geltende Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgelegt. Das Gericht sah durch eine einheitliche auf das gesamte Wahlgebiet bezogene 5 %-Sperrklausel eine ungleich stärkere Belastung für die bisher nur auf dem Gebiet der ehemaligen DDR tätigen Parteien im Vergleich zu den bisher nur im Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland tätigen Parteien als gegeben an. Seit der Wahl zum 13. Deutschen Bundestag gilt die Sperrklausel wieder für das gesamte Wahlgebiet. 

Rechtsgrundlagen
§ 6 Abs. 6 BWG

Bei Europawahlen:
Bisher wurden diejenigen Wahlvorschläge, auf die weniger als 5% der Stimmen im Bundesgebiet entfielen, bei der Sitzverteilung der deutschen Abgeordneten im Europäischen Parlament nicht berücksichtigt. Da das Bundesverfassungsgericht die der Sperrklausel zugrunde liegende Vorschrift des § 2 Abs. 7 Europawahlgesetz am 9. November 2011 für nichtig erklärt hat, wird die 5%-Hürde ab der Europawahl 2014 nicht mehr zum Tragen kommen.

Stand: Dezember 2011 


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter