Bei
Bundestagswahlen:
Bei Verteilung der Sitze im Deutschen Bundestag auf die Landeslisten werden nur
Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen
erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben, es sei denn, es handelt
sich um von Parteien nationaler Minderheiten eingereichte Listen.
Direkt erworbene Wahlkreissitze verbleiben einem parteilosen Bewerber oder einer Partei, für
die keine Landesliste zugelassen worden ist oder auf die die Sperrklausel Anwendung findet, jedoch
in jedem Fall.
Gegen die 5 %-Klausel wurden verschiedentlich, vor allem aus Gründen der vermeintlichen
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, die Verfassungsgerichte angerufen. Diese haben diese Klausel
als "Modifikation der Gleichheit in der Verhältniswahl unter dem Gesichtspunkt einer Bekämpfung der
Splitterparteien" wiederholt bestätigt. Eine Sperrklausel darf nach diesen Urteilen allerdings
nicht höher sein als es die Gefahr der Parteienzersplitterung rechtfertigt.
Die Einführung der Sperrklausel in das Bundestagswahlrecht erfolgte insbesondere vor dem
Hintergrund der Erfahrungen unter der Weimarer Reichsverfassung, die keine Sperrklausel
vorsah.
Bei der ersten Bundestagswahl 1949 reichte es aus, wenigstens 5 % der Stimmen in einem
Bundesland oder ein Direktmandat zu erringen, um an der Sitzverteilung teilzunehmen. Bei den
nachfolgenden Bundestagswahlen wurde die Sperrklausel auf das ganze Wahlgebiet ausgedehnt. Dies
brachte eine Konzentration der Sitzverteilung auf nur wenige Parteien. Von 1961 bis 1980 waren vier
(SPD, CDU, CSU und F.D.P.), ab 1983 zusätzlich die GRÜNEN und seit 1990 als weitere Partei
die DIE LINKE (früher PDS) im Deutschen Bundestag vertreten, wobei letztere bei der Wahl zum 15.
Deutschen Bundestag nur zwei Direktmandate erhielt und daher nicht an der Verteilung der Sitze nach
Zweitstimmen teilnahm.
Bei der Wahl zum 12. Deutschen Bundestag, der ersten gesamtdeutschen Wahl, wurde auf Grund
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Sonderregelung die 5 %-Sperrklausel getrennt
auf das Gebiet der ehemaligen DDR einerseits und das vor dem 3. Oktober 1990 geltende Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland festgelegt. Das Gericht sah durch eine einheitliche auf das gesamte
Wahlgebiet bezogene 5 %-Sperrklausel eine ungleich stärkere Belastung für die bisher nur auf dem
Gebiet der ehemaligen DDR tätigen Parteien im Vergleich zu den bisher nur im Gebiet der früheren
Bundesrepublik Deutschland tätigen Parteien als gegeben an. Seit der Wahl zum 13. Deutschen
Bundestag gilt die Sperrklausel wieder für das gesamte Wahlgebiet.
Rechtsgrundlagen
§ 6 Abs. 6 BWG
Bei
Europawahlen:
Bisher wurden diejenigen Wahlvorschläge, auf die weniger als 5% der Stimmen im
Bundesgebiet entfielen, bei der Sitzverteilung der deutschen Abgeordneten im Europäischen Parlament
nicht berücksichtigt. Da das Bundesverfassungsgericht die der Sperrklausel zugrunde liegende
Vorschrift des § 2 Abs. 7 Europawahlgesetz am 9. November 2011 für nichtig erklärt hat, wird die
5%-Hürde ab der Europawahl 2014 nicht mehr zum Tragen kommen.
Stand: Dezember 2011