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Staatliche Finanzierung der Parteien

Die Parteien erhalten staatliche Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung dieser Mittel bilden

Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt 133 Millionen Euro (absolute Obergrenze).

Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung

  1. 0,70 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder
  2. 0,70 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und
  3. 0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3 300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.

Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1. und 2. für die von ihnen jeweils erzielten bis zu 4 Millionen gültigen Stimmen 0,85 Euro je Stimme.
Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Nr. 1. und 3. haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 % oder einer Landtagswahl 1,0 % der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Nr. 1. bzw. der hiervon abweichenden Regelung (0,85 Euro) muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Nr. 2. haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 % der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.
Näheres kann dem Parteiengesetz entnommen werden.

Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 BWG von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages (Einzelbewerber), die mindestens 10 % der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 2,80 Euro.

Bei Europawahlen haben außerdem sonstige politische Vereinigungen, die sich im Wahlgebiet mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt und 0,5 vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, Anspruch auf staatliche Mittel. Sie erhalten für jede gültige Stimme jährlich 0,70 Euro. Abweichend hierzu erhalten sie für die von ihnen erzielten bis zu 4 Millionen gültigen Stimmen 0,85 Euro je Stimme. Die Vorschriften über die absolute Obergrenze finden keine Anwendung. 

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 18, 19 PartG; § 49 b BWG, 
Europawahl: §§ 18, 19 PartG; § 28 EuWG

Stand: April 2008

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