Stimmzettel
Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl werden amtlich hergestellt.
Der Stimmzettel enthält bei
Bundestagswahlen:
- für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge,
bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort,
- für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwenden, auch diese, sowie die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber der
zugelassenen Landeslisten.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 30 Abs. 1 und 2 BWG, § 45 Abs. 1 BWO
Bei
Europawahlen enthält der Stimmzettel:
- die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei
sonstigen politischen Vereinigungen deren Namen und, sofern sie ein Kennwort verwenden, auch
dieses,
- die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Listen für einzelne Länder oder gemeinsame Listen für
alle Länder sowie bei Listen für einzelne Länder die Angabe des Landes, für das der
Wahlvorschlag aufgestellt ist, und
- die ersten zehn Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge mit Vor- und Familiennamen, Beruf oder
Stand, Ort der Wohnung (Hauptwohnung) sowie bei Bewerbern für gemeinsame Listen für alle
Länder zusätzlich die Abkürzung des Landes, in dem der Ort der Wohnung liegt.
Danach unterscheidet sich der Stimmzettel für Europawahlen von dem der Bundestagswahlen in
folgenden Punkten:
- Jeder Wähler hat nur eine Stimme.
- Gewählt werden nur Listen und keine Einzelbewerber.
- Im Stimmzettel ist bei den einzelnen Wahlvorschlägen (Listen) angegeben, ob die Liste für ein
einzelnes Bundesland oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt ist.
- Es sind nicht nur die ersten fünf, sondern die ersten zehn Bewerber angegeben.
Rechtsgrundlagen
Europawahl: §§15, 16 EuWG; § 38 EuWO
Stand: März 2008
Siehe auch:
©2012 Der Bundeswahlleiter