Der Stimmzettelumschlag ist der Umschlag, in den der Stimmzettel bei der Briefwahl gesteckt
werden muss. Bis zur Bundestagswahl 1998 bzw. zur Europawahl 1999 galt dies auch noch für die
Urnenwahl. Seit der Bundestagswahl 2002 bzw. der Europawahl 2004 werden bei der Urnenwahl keine
amtlichen Stimmzettelumschläge mehr verwendet.
Der Stimmzettelumschlag für die Briefwahl ist blau und hat das Format DIN C 6. Er wird
nach dem Muster der Anlage 10 zur Bundeswahlordnung bzw. nach dem Muster der Anlage 9 zur
Europawahlordnung amtlich erstellt.
Bei der Urnenwahl muss der Wähler um das Wahlgeheimnis zu wahren, in der Wahlkabine
seinen Stimmzettel - nachdem er ihn gekennzeichnet hat - in der Weise falten, dass seine
Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wähler wirft dann den so gefalteten Stimmzettel in die
Wahlurne.
Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, wenn dieser
Durch den Wegfall der Wahlumschläge wird für die Wähler der Vorgang der Stimmabgabe leichter,
die Stimmen können schneller ausgezählt werden und die Gemeinden sparen die Kosten der Umschläge.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 28 Abs. 3, § 45 Abs. 3 BWO
Europawahl: § 27 Abs. 3, § 38 Abs. 3 EuWO
Stand: Februar 2011