Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 39 Abs. 5 BWG
Europawahl: § 4 EuWG i.V.m. § 39 Abs. 5 BWG
Stand: September 2008
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