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Tod eines Wahlkreisbewerbers

Stirbt ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl muss eine Nachwahl stattfinden. Die Nachwahl kann am Tag der Hauptwahl stattfinden und soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden.
Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.

Rechtsgrundlagen:
§ 43 BWG
§ 82 BWO

Stand: Dezember 2009


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter