Stirbt ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl
muss eine Nachwahl stattfinden. Die Nachwahl kann am Tag der Hauptwahl stattfinden und soll
spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden.
Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
Rechtsgrundlagen:
§ 43 BWG
§ 82 BWO
Stand: Dezember 2009