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Umzug

Um wählen zu können, muss ein Wahlberechtigter ins Wählerverzeichnis eingetragen sein. Stichtag für die Eintragung ins Wählerverzeichnis von Amts wegen ist der 35. Tag vor der Wahl.

  1. Umzug an einen anderen Ort und Ummeldung vor dem 35. Tag vor der Wahl

    Die Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt von Amts wegen. Das Wahlrecht wird am neuen Wohnort ausgeübt.

     
  2. Umzug und Ummeldung in der Zeit vom 35. bis zum 21. Tag vor der Wahl

    Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt nur auf Antrag. Wird ein Antrag nicht gestellt, verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben am bisherigen Wohnort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl.

     
  3. Umzug und Anmeldung nach dem 21. Tag vor der Wahl

    Umziehende verbleiben im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben dort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl.
     

Rechtsgrundlagen:
§ 16 BWO
§ 15 EuWO

 

Stand: Dezember 2009

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