Umzug
Um wählen zu können, muss ein Wahlberechtigter ins Wählerverzeichnis eingetragen sein. Stichtag
für die Eintragung ins Wählerverzeichnis von Amts wegen ist der 35. Tag vor der Wahl.
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Umzug an einen anderen Ort und Ummeldung vor dem 35. Tag vor der Wahl
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt von Amts wegen. Das
Wahlrecht wird am neuen Wohnort ausgeübt.
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Umzug und Ummeldung in der Zeit vom 35. bis zum 21. Tag vor der Wahl
Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt nur auf Antrag. Wird ein
Antrag nicht gestellt, verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben
am bisherigen Wohnort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl.
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Umzug und Anmeldung nach dem 21. Tag vor der Wahl
Umziehende verbleiben im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben dort das
Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl.
Rechtsgrundlagen:
§ 16 BWO
§ 15 EuWO
Stand: Dezember 2009
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