Die Unionsbürgerschaft wurde durch den Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag)
geschaffen, der 1992 in Maastricht unterzeichnet wurde. Sie ergibt sich aus der
Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten, d.h. wer die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats besitzt, gilt als Unionsbürger.
Die Unionsbürgerschaft tritt nicht an die Stelle der Staatsangehörigkeit, sondern ergänzt
sie. Durch die Unionsbürgerschaft wird dem Bürger seine Zugehörigkeit zur Union stärker und
konkreter bewusst.
Bei
Bundestagswahlen hat die Unionsbürgerschaft keine Bedeutung.
Bei
Europawahlen und Kommunalwahlen haben Unionsbürger wahlweise zu ihrem aktiven und
passiven Wahlrecht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, auch das aktive
und passive Wahlrecht in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben.
Rechtsgrundlagen
Art. 17 - 22 EG-Vertrag; Richtlinie 93/109/EG
Stand: März 2008