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Unionsbürger

Die Unionsbürgerschaft wurde durch den Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) geschaffen, der 1992 in Maastricht unterzeichnet wurde. Sie ergibt sich aus der Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten, d.h. wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, gilt als Unionsbürger.
Die Unionsbürgerschaft tritt nicht an die Stelle der Staatsangehörigkeit, sondern ergänzt sie. Durch die Unionsbürgerschaft wird dem Bürger seine Zugehörigkeit zur Union stärker und konkreter bewusst.

Bei Bundestagswahlen hat die Unionsbürgerschaft keine Bedeutung.
Bei Europawahlen und Kommunalwahlen haben Unionsbürger wahlweise zu ihrem aktiven und passiven Wahlrecht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, auch das aktive und passive Wahlrecht in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben.

Rechtsgrundlagen
Art. 17 - 22 EG-Vertrag; Richtlinie 93/109/EG

 

Stand: März 2008


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter