Unterstützungsunterschriften
bei Bundestagswahlen
1.
Kreiswahlvorschlag
Muss ein Kreiswahlvorschlag von 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises
unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf
amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO unter Beachtung
folgender Vorschriften zu erbringen:
- Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der
Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung)
des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der
den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und,
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen
deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in
einer Mitglieder- oder besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21
BWG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten
Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
- Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf
dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift
sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners
sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
- Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der
Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er
im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist.
Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages mit
den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine
Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende
den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
- Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere
Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen
ungültig.
- Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch die
Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften
sind ungültig.
2. Landesliste
Muss eine Landesliste von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des
Landes bei der letzten Bundestagswahl,
jedoch höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein, so sind
die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 zur BWO zu
erbringen.
- Die Formblätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der
Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im
Kopf der Formblätter zu vermerken.
- Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Unterstützungsunterschriften für einen
Kreiswahlvorschlag entsprechend.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Regelungen
über Unterstützungsunterschriften bejaht und dabei erklärt, dass eine derartige Regelung nicht
gegen den Grundsatz der Gleichheit verstoße, sondern eine mit diesem Grundsatz und der
Wettbewerbschancengleichheit der Parteien vereinbare Einschränkung der Zulassung von
Wahlvorschlägen enthalte.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 20, 27 BWG; §§ 34, 39 BWO
bei Europawahlen
Muss ein Wahlvorschlag von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind
die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur EuWO unter Beachtung folgender
Vorschriften zu erbringen:
- Listen für einzelne Länder von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im
Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund
eigener Wahlvorschäge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordeten vertreten sind,
müssen von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Wahl zum
Europäischen Parlament, jedoch höchstens 2 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Gemeinsame
Listen für alle Länder von Wahlvorschlagsberechtigten müssen außerdem von 4 000 Wahlberechtigten
unterzeichnet sein.
- Die Formblätter werden auf Anforderung für gemeinsame Listen für alle Länder vom
Bundeswahlleiter, für Listen für ein Land vom jeweiligen Landeswahlleiter kostenfrei
geliefert. Bei der Anforderung ist der Name des Wahlvorschlagsberechtigten und die Kurzbezeichnung
oder der Name und das Kennwort anzugeben und zu erklären, für welches Land oder ob der
Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist.
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem
Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der Unterschrift sind
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners
anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 EuWG
(Deutsche, die im Ausland leben) ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet
waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gem. Anlage 2
zur EuWO und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Wahlberechtigten
im Sinne des § 6 Abs. 3 EuWG (Unionsbürger) ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch
die Abgabe einer Versicherung an Eides statt gem. Anlage 14A zur EuWO zu erbringen.
- Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner
Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er in dem
Land wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der
Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der
Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts
beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
- Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen; hat jemand mehrere
Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen
ungültig.
- Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher
geleistete Unterschriften sind ungültig.
Rechtsgrundlagen
Europawahl: § 9 Abs. 5 EuWG; § 32 Abs. 3 EuWO
Stand: Dezember 2009
Siehe auch:
©2012 Der Bundeswahlleiter