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Unterstützungsunterschriften

bei Bundestagswahlen
1.  Kreiswahlvorschlag
     Muss ein Kreiswahlvorschlag von 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf 
     amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:  

2. Landesliste  
    Muss eine Landesliste von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl,
    jedoch höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, so sind 
    die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 zur BWO zu erbringen.  

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Regelungen über Unterstützungsunterschriften bejaht und dabei erklärt, dass eine derartige Regelung nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit verstoße, sondern eine mit diesem Grundsatz und der Wettbewerbschancengleichheit der Parteien vereinbare Einschränkung der Zulassung von Wahlvorschlägen enthalte.  

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 20, 27 BWG; §§ 34, 39 BWO

 

bei Europawahlen
Muss ein Wahlvorschlag von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur EuWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:  

Rechtsgrundlagen
Europawahl: § 9 Abs. 5 EuWG; § 32 Abs. 3 EuWO

Stand: Dezember 2009


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter