Zur Erleichterung des Kontaktes der Wahlbehörden und -organe mit den Trägern der Wahlvorschläge
sollen je eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Zu
Vertrauenspersonen können auch Bewerber (Wahlkreis- und Landeslistenbewerber) bzw. bei Europawahlen
auch Ersatzbewerber bestellt werden; weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber haben insoweit
eine Inkompatibilität festgelegt.
Die Vertrauensperson besitzt eine umfassende Vertretungsmacht hinsichtlich der
Wahlvorschläge, die von den Beteiligten nicht eingeengt werden kann, allerdings ist seine
Abberufung und Ersetzung zulässig. Ebenso wie die Vertrauensperson ist auch ihr Stellvertreter
befugt, selbständig verbindliche Erklärungen zu den Wahlvorschlägen abzugeben und entgegenzunehmen.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 22, 23, 27 Abs. 5 BWG, §§ 34 - 36, 39 - 42, 44 BWO,
Europawahl: §§ 9 Abs. 6, 13 Abs. 1 EuWG, § 32 Abs. 1 EuWO
Stand: März 2008