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Vertrauensperson

Zur Erleichterung des Kontaktes der Wahlbehörden und -organe mit den Trägern der Wahlvorschläge sollen je eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Zu Vertrauenspersonen können auch Bewerber (Wahlkreis- und Landeslistenbewerber) bzw. bei Europawahlen auch Ersatzbewerber bestellt werden; weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber haben insoweit eine Inkompatibilität festgelegt. 

Die Vertrauensperson besitzt eine umfassende Vertretungsmacht hinsichtlich der Wahlvorschläge, die von den Beteiligten nicht eingeengt werden kann, allerdings ist seine Abberufung und Ersetzung zulässig. Ebenso wie die Vertrauensperson ist auch ihr Stellvertreter befugt, selbständig verbindliche Erklärungen zu den Wahlvorschlägen abzugeben und entgegenzunehmen.

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 22, 23, 27 Abs. 5 BWG, §§ 34 - 36, 39 - 42, 44 BWO, 
Europawahl: §§ 9 Abs. 6, 13 Abs. 1 EuWG, § 32 Abs. 1 EuWO

 

Stand: März 2008


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter