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Vorgezogene Neuwahlen

Für vorgezogene Neuwahlen gibt es nach dem Grundgesetz (GG) zwei verschiedene Möglichkeiten: 

  1. In Art. 68 GG ist festgelegt, dass "der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen" kann, wenn ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gefunden hat. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. Wenn der Bundestag aufgelöst wird, müssen gemäß Art. 39 Abs. 1 GG Neuwahlen innerhalb von sechzig Tagen stattfinden. 
 
  1. Von sich aus kann der Bundespräsident den Bundestag nur dann auflösen, wenn ein Kanzler nicht mit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten gewählt worden ist. Nach Art. 63 GG ist auf Vorschlag des Bundespräsidenten zum Bundeskanzler gewählt, wer die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Gelingt das nicht, kann der Bundestag innerhalb von 14 Tagen nach dem Wahlgang mit den gleichen Mehrheitsverhältnissen einen Kanzler wählen. Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen (so genannte einfache Mehrheit) erhält. Erhält der Gewählte die absolute Mehrheit, muss der Bundespräsident ihn innerhalb von sieben Tagen zum Bundeskanzler ernennen. Erreicht der Gewählte nur die einfache Mehrheit, muss der Bundespräsident ihn innerhalb der gleichen Frist entweder ernennen oder den Bundestag auflösen. 
     

Auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom 1. Juli 2005 hat der Bundespräsident am 21. Juli 2005 entschieden, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, und den 18. September 2005 als Wahltag bestimmt (Anordnungen des Bundespräsidenten vom 21. Juli 2005, BGBl. I S. 2169, 2170) 

Aufgrund der für den Fall einer Auflösung des Bundestages in § 52 Abs. 3 BWG enthaltenen Ermächtigung hat das Bundesministerium des Innern durch Verordnung die im Bundeswahlgesetz festgelegten Fristen – soweit erforderlich – abgekürzt (Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005, BGBl. I S. 2179). 

Bereits die Bundestagswahlen 1972 und 1983 folgten auf eine vorzeitige Auflösung des Parlaments.

Stand: März 2008

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