Wählbarkeitsbescheinigung
1. Bundestagswahlen
Wählbarkeitsbescheinigungen bestätigen, dass der Bewerber am Wahltag Deutscher im Sinne des
Art. 116 Abs. 1 GG ist und nicht nach § 15 Abs. 2 des BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen
ist.
Sie werden von der Gemeinde ausgestellt, in der der Bewerber seinen Hauptwohnsitz
hat.
Die Wählbarkeitsbescheinigungen für Bewerber von Kreiswahlvorschlägen sind mit dem
Kreiswahlvorschlag spätestens bis zum 66. Tag vor der Wahl beim Kreiswahlleiter
einzureichen.
Die Wählbarkeitsbescheinigungen für Bewerber auf Landeslisten sind spätestens bis zum 66. Tag
vor der Wahl den Landeswahlleitern einzureichen.
Die Wählbarkeitsbescheinigung ist nach dem Muster der Anlage 16 zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39
Abs. 4 Nr. 2 BWO einzureichen.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 34 Abs. 5 Nr. 2, 39 Abs. 4 Nr. 2 BWO
2. Europawahlen
Wählbarkeitsbescheinigungen bestätigen, dass der Bewerber bzw. Ersatzbewerber
-
Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist und nicht nach § 6b Abs. 3 EuWG vom Wahlrecht
ausgeschlossen ist.
- Als
Unionsbürger seine Wohnung oder seinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in der
bestätigenden Gemeinde hat und in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen
ist.
Bei Unionsbürgern ist zusätzlich eine
Versicherung an Eides statt des Bewerber/Ersatzbewerbers über
•
die Staatsangehörigkeit,
•
die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland,
•
die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunftsmitgliedstaates, in dem sie zuletzt
eingetragen waren,
•
dass sie sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur
Wahl bewerben.
Unionsbürger müssen außerdem eine
Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates vorlegen,
•
dass sie dort nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind
oder
•
dass ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
- Als
Deutscher, der sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für die
Wahl bewirbt, nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Diese Bescheinigung erteilt das
Bundesministerium des Innern wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Bewerber/Ersatzbewerber ist Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und
hat das 18. Lebensjahr vollendet:
Der Nachweis kann geführt werden durch Vorlage eines Passes beim BMI oder in einer deutschen
Botschaft, die eine Bestätigung über die deutsche Staatsangehörigkeit mit Angabe des Geburtsdatums
und der Anschrift in diesem Staat erteilt.
- Der Bewerber/Ersatzbewerber hat keine Wohnung und auch sonst keinen gewöhnlichen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland inne:
Der Nachweis kann geführt werden, durch eine entsprechende Versicherung an Eides statt in
der deutschen Botschaft.
- Es liegt kein Ausschluss von der Wählbarkeit aus den in § 6b Abs. 3 des Europawahlgesetzes
aufgeführten Gründen vor. Der Nachweis wird erbracht durch:
1. ein Führungszeugnis (Auskunft aus dem Bundeszentralregister) zur Vorlage bei einer
Behörde nach
§ 30 Abs. 5 BZRG, das unmittelbar (§ 30 Abs. 3 BZRG)
beantragt werden muss
2. eine Versicherung an Eides statt in der deutschen Botschaft, dass der Bewerber nicht
von der
Wählbarkeit aus den in § 6b Abs. 3 des EuWG aufgeführten Gründen
ausgeschlossen ist.
Wählbarkeitsbescheinigungen werden von der Gemeinde ausgestellt, in der der Bewerber bzw.
Ersatzbewerber seinen Wohnsitz hat.
Die Wählbarkeitsbescheinigungen für Bewerber bzw. Ersatzbewerber für Listen für ein Land sind
spätestens bis zum 66. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr beim zuständigen Landeswahlleiter
einzureichen.
Die Wählbarkeitsbescheinigungen für Bewerber bzw. Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für
alle Länder sind spätestes bis zum 68. Tag vor der Wahl beim Bundeswahlleiter einzureichen.
Wählbarkeitsbescheinigungen sind nach dem Muster der Anlage 16 zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 EuWO bzw.
für Unionsbürger nach dem Muster der Anlage 16A zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a EuWO einzureichen.
Unionsbürger müssen außerdem Anlage 16B zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b einreichen. Für Deutsche, die sich in
einem anderen Mitgliedstaat bewerben gilt Anlage 16C zu § 78a EuWO.
Rechtsgrundlagen:
Europawahl: §§ 32 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 2a, Nr. 2b, 78a EuWO
Stand: Dezember 2009
Siehe auch:
©2012 Der Bundeswahlleiter