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Wählbarkeitsbescheinigung
1.  Bundestagswahlen

Wählbarkeitsbescheinigungen bestätigen, dass der Bewerber am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist und nicht nach § 15 Abs. 2 des BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
 
Sie werden von der Gemeinde ausgestellt, in der der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat.
 
Die Wählbarkeitsbescheinigungen für Bewerber von Kreiswahlvorschlägen sind mit dem Kreiswahlvorschlag spätestens bis zum 66. Tag vor der Wahl beim Kreiswahlleiter einzureichen.
 
Die Wählbarkeitsbescheinigungen für Bewerber auf Landeslisten sind spätestens bis zum 66. Tag vor der Wahl den Landeswahlleitern einzureichen.
 
Die Wählbarkeitsbescheinigung ist nach dem Muster der Anlage 16 zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2 BWO einzureichen.
 
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 34 Abs. 5 Nr. 2, 39 Abs. 4 Nr. 2 BWO

2.  Europawahlen

Wählbarkeitsbescheinigungen bestätigen, dass der Bewerber bzw. Ersatzbewerber

          Bei Unionsbürgern ist zusätzlich eine Versicherung an Eides statt des Bewerber/Ersatzbewerbers über

             •    die Staatsangehörigkeit,
             •    die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland,
             •    die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunftsmitgliedstaates, in dem sie zuletzt eingetragen waren, 
             •    dass sie sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewerben.
 
          Unionsbürger müssen außerdem eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates vorlegen,
             •    dass sie dort nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind
             oder
             •    dass ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
 

Wählbarkeitsbescheinigungen werden von der Gemeinde ausgestellt, in der der Bewerber bzw. Ersatzbewerber seinen Wohnsitz hat.
 

Die Wählbarkeitsbescheinigungen für Bewerber bzw. Ersatzbewerber für Listen für ein Land sind spätestens bis zum 66. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr beim zuständigen Landeswahlleiter einzureichen.

Die Wählbarkeitsbescheinigungen für Bewerber bzw. Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder sind spätestes bis zum 68. Tag vor der Wahl beim Bundeswahlleiter einzureichen.

Wählbarkeitsbescheinigungen sind nach dem Muster der Anlage 16 zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 EuWO bzw. für Unionsbürger nach dem Muster der Anlage 16A zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a EuWO einzureichen. Unionsbürger müssen außerdem Anlage 16B zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b einreichen. Für Deutsche, die sich in einem anderen Mitgliedstaat bewerben gilt Anlage 16C zu § 78a EuWO.
 
Rechtsgrundlagen:
Europawahl: §§ 32 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 2a, Nr. 2b, 78a EuWO

  

Stand: Dezember 2009
 
Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter