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Wählerverzeichnis

Über die Wahlberechtigten für Bundestags- und Europawahlen führt die Gemeinde Wählerverzeichnisse. Grundlage dafür ist das Einwohnermelderegister. Bei der Aufstellung der Wählerverzeichnisse können nur Personen berücksichtigt werden, die bei der Meldebehörde gemeldet sind. Bei Europawahlen gilt dies außerdem für gemeldete wahlberechtigte Unionsbürger, die auf ihren Antrag hin bei der Europawahl 2004 in ein Wählerverzeichnis eintragen wurden. Außerdem werden nicht im Einwohnermelderegister geführte Wahlberechtigte (z.B. Deutsche im Ausland, Obdachlose) in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben. 

Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, muss bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl von seiner Gemeindebehörde eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. 

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zu 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen. 

Ist eine Person zu Unrecht nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen, und ist eine Ergänzung nicht mehr möglich, so erhält sie auf Antrag einen Wahlschein. 

Wahlberechtigte, die irrtümlich in mehreren Wählerverzeichnissen geführt werden, dürfen von ihrem Wahlrecht nur einmal Gebrauch machen. Das Wählerverzeichnis dient dazu, die Gleichheit der Wahl zu gewährleisten, indem es eine Kontrolle möglich macht, wer wählen darf und wer am Wahltag schon gewählt hat. 

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 17 BWG, §§ 14 - 24 BWO
Europawahl: § 4 EuWG, §§ 14-18 EuWO

Stand: März 2008


Siehe auch: ©2012 Der Bundeswahlleiter