Über die Wahlberechtigten für
Bundestags- und Europawahlen führt die Gemeinde Wählerverzeichnisse. Grundlage dafür
ist das Einwohnermelderegister. Bei der Aufstellung der Wählerverzeichnisse können nur Personen
berücksichtigt werden, die bei der Meldebehörde gemeldet sind. Bei
Europawahlen gilt dies außerdem für gemeldete wahlberechtigte Unionsbürger, die
auf ihren Antrag hin bei der Europawahl 2004 in ein Wählerverzeichnis eintragen wurden. Außerdem
werden nicht im Einwohnermelderegister geführte Wahlberechtigte (z.B. Deutsche im Ausland,
Obdachlose) in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bis zum 21. Tag vor der Wahl einen
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.
Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, muss bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl von
seiner Gemeindebehörde eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben.
Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zu 16. Tag vor der Wahl
während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im
Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Daten von anderen im
Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in
das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig
oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
Ist eine Person zu Unrecht nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen, und ist eine Ergänzung
nicht mehr möglich, so erhält sie auf Antrag einen Wahlschein.
Wahlberechtigte, die irrtümlich in mehreren Wählerverzeichnissen geführt werden, dürfen von
ihrem Wahlrecht nur einmal Gebrauch machen. Das Wählerverzeichnis dient dazu, die Gleichheit der
Wahl zu gewährleisten, indem es eine Kontrolle möglich macht, wer wählen darf und wer am Wahltag
schon gewählt hat.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: § 17 BWG, §§ 14 - 24 BWO
Europawahl: § 4 EuWG, §§ 14-18 EuWO
Stand: März 2008