1. Allgemeine Wahlbezirke (Stimmbezirke)
Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk.
Bevölkerungsmäßig größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde
selbst bestimmt, welche und wie viele Wahlbezirke zu bilden sind. Die Wahlbezirke sollen nach den
örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl
möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die Zahl der
Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf aber nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie
einzelne Wahlberechtigte gewählt haben (Wahlgeheimnis).
2. Sonderwahlbezirke (Sonderstimmbezirke)
Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und
gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Zahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum
außerhalb der Einrichtungen aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis
Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: §§ 12, 13 BWO
Europawahl: §§ 12, 13 EuWO
Stand: März 2008
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